Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anschaffung von Arbeitskleidung als Schulbedarf. Schulbedarf als Mehraufwand
Orientierungssatz
1. Neben den pauschalen jährlichen Leistungen für Schulbedarf gemäß § 24a SGB 2 besteht kein weitergehender Anspruch im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme der Kosten für die mit einer Berufsschulausbildung einhergehender Aufwendungen (hier: Kosten der Arbeitskleidung).
2. Die Kosten für Arbeitskleidung während einer Berufsausbildung können im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Mehrbedarfe vom Grundsicherungsträger erstattet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Arbeitskleidung für den Unterricht an der Berufsschule.
Die 1992 geborene Klägerin bezog zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab August 2009 absolvierte sie ein schulisches Berufsvorbereitungsjahr beim beruflichen Bildungszentrum F. in G ...
Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. August 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin für den August 2009 eine einmalige Leistung in Höhe von 100,00 EUR nach § 24a SGB II zum Erwerb von Schulbedarf.
Am 06. August 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für Arbeitskleidung, die sie für den Unterricht in der Berufsschule benötige. Sie benötige zwei Latzhosen, eine Jacke und ein Paar Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe. Die Klägerin fügte dem Antrag eine Aufstellung der von ihr benötigten Arbeitsmittel und -kleidung bei. Danach benötigte sie 2 x Gliedermaßstab, 2 x Bleistifte H, 2 x Zimmermannsbleistifte, 2 x Arbeitslatzhosen, 1 x Arbeitsjacke und 1 x Sicherheitsstiefel mit Stahlkappe.
Mit Bescheid vom 17. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung weiterer Leistungen für die Anschaffung von Arbeitskleidung für den Besuch der Berufsschule ab. Aufgrund der Regelung des § 24a SGB II seien im August 2009 zum Arbeitslosengeld II zusätzliche Leistungen in Höhe von einmalig 100,00 EUR zum Erwerb von Schulbedarf bewilligt und ausgezahlt worden. Die Leistung diene dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule. Eine darüber hinaus gehende Förderung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei aufgrund des Umgehungs- und Aufstockungsverbotes des § 45 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen.
Die Klägerin erhob am 24. August 2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2009. Sie sei mit einer pauschalen Abgeltung nicht einverstanden. Arbeitskleidung sei kein Schulmaterial. In der laufenden Regelleistung seien keine Beträge zum Erwerb von Arbeitskleidung enthalten. Ohne die Sicherheitskleidung könne sie nicht an dem Unterricht der Berufsschule teilnehmen, wodurch der Erwerb ihres Hauptschulabschlusses gefährdet sei.
Zugleich erhob die Klägerin am 24. August 2009 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 28 AS 572/09 ER) und begehrte die Übernahme der Kosten der Berufs- und Sicherheitsbekleidung für den Besuch der Berufsschule. Sie führte ergänzend zu ihrem Widerspruch aus, dass sie von den bewilligten 100,00 EUR bisher nichts ausgegeben habe; das Schulgeld sei jedoch für das ganze Jahr bestimmt.
Ausweislich der im gerichtlichen Eilverfahren eingeholten Stellungnahme der KIVINAN Schule vom 30. September 2009 benötigte die Klägerin folgende Arbeitskleidung und -mittel, um am fachpraktischen Unterricht teilnehmen zu können: Sicherheitsschuhe für ca. 30,00 EUR, Arbeitshose für ca. 35,00 EUR, Gliedermaßstab für ca. 5,00 EUR und Stift für ca. 2,00 EUR.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 lehnte die erkennende Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Klägerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach Mitteilung der Schule vom 30. September 2009 seien Aufwendungen in Höhe von ca. 72,00 EUR notwendig, um am Unterricht teilnehmen zu können. Der Klägerin seien zum einen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugeflossen, aus denen Ansparungen hätten getätigt werden können. Zugleich sei eine Sonderleistung in Höhe von pauschal 100,00 EUR ausgezahlt worden. Im Übrigen sei für eine zuschussweise Übernahme der Kosten keine Rechtsgrundlage erkennbar.
Die Klägerin hat nach Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 22. Oktober 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2009 den Widerspruch der Klägerin vom 24. August 2009 gegen den Bescheid vom 17. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem die Entscheidung über den Widerspruch mit Blick auf das gerichtliche Eilverfahren zunächst zurückgestellt worden war. Z...