Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. keine Kostenübernahme für verschreibungspflichtige Medikamente auf Privatrezept
Orientierungssatz
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der gem §§ 5 Abs 1 Nr 2a, 27 Abs 1 S 2 Nr 3, 31 SGB 5 Anspruch auf Arzneimittelversorgung gegen seine Krankenkasse hat, kann eine Kostenübernahme für verschreibungspflichtige Medikamente auf Privatrezept, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehören, vom Grundsicherungsträger nicht beanspruchen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente und Arzneimittel zu übernehmen.
Der 1949 geborene Antragsteller tschechischer Staatsangehörigkeit steht im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden ihm durch Bescheid des Antragsgegners vom 06.04.2011 für die Zeit vom 01.05.-31.10.2011 monatliche Leistungen in Höhe von 729,73 € bewilligt.
Am 04.04.2011 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner den Antrag auf Kostenübernahme für nichtverschreibungspflichtige Medikamente. Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung der behandelnden Hausärztin Dr. A. vom 31.03.2011, wonach der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nur folgende Medikamente vertrage:
Nexium 40 mg ( Kosten bei 60 St. Monatsbedarf ca. 65 00 Euro) 2 x tägl. dieses soll nach ca.1 Jahr reduziert werden auf 40 mg 1 x tägl.,
Nomon Mono ( Kosten bei 120 St. bei ca. 33,00 Euro) 3 x tägl. Lebenslänglich,
Optive Augentropfen (Kosten bei 10 ml bei ca. 14,00 Euro),
Conisan A- Augentropfen (Kosten bei 20 x 0,5 ml bei ca. 20 Euro),
Voltaren Emulgel (Kosten bei 100g bei ca. 14,00 Euro) Monatsbedarf 2 Tuben.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für nichtverschreibungspflichtige Medikamente mit Bescheid vom 06.04.2011 ab.
Am 02.05.2011 legte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Stuttgart hiergegen Widerspruch ein und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung, er sei dringend auf bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen. Die Krankenkasse habe seinen Härtefallantrag abgelehnt. Ergänzend legte der Antragsteller eine - mit der Bescheinigung vom 31.03.2011 wortgleiche - ärztliche Bescheinigung des Praxisnachfolgers Dr. B. vom 17.05.2011 vor.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente und Arzneimittel zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Bescheid vom 13.05.2011 lehnte die AOK den Antrag des Antragstellers auf Kostenübernahme für die Medikamente Sostril, Nomo/mono Kapseln, Opticrom und Nexium ab.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), für die vom Antragsteller begehrte Leistungsgewährung nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots...