Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation. stufenweise Wiedereingliederung. fortbestehender Rehabilitationsbedarf. zuständiger Leistungsträger. Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander. vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer fortbestehenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für eine stufenweise Wiedereingliederung im "unmittelbaren" Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.
2. Die erforderliche "Unmittelbarkeit" ist jedenfalls bei einem zeitlichen Abstand von einem Monat regelmäßig noch gegeben, ohne dass es insoweit besonderer Feststellungen bedarf (ständige Kammerrechtsprechung).
3. Die "vorsorgliche" Anmeldung eines Erstattungsanspruchs genügt, wenn der Rechtssicherungswille anderweitig zum Ausdruck kommt.
4. Sog Zwischenübergangsgeld ist auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des § 51 Abs 5 SGB 9 mit Wirkung zum 1.5.2004 zu leisten.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an die Versicherte S. in der Zeit vom 09.05.2003 bis 15.09.2003 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 5.970,71 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
2. Der Streitwert wird auf 5.970,71 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Krankengeld in Höhe von 5.970,71 Euro, welches die Klägerin in der Zeit vom 09.05.2003 bis 15.09.2003 an die Versicherte S. (im Folgenden nur noch Versicherte) gezahlt hat, streitig.
Die am ...1952 geborene Versicherte war während des streitigen Zeitraums bei der Klägerin kranken- und bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig nur noch Beklagte) rentenversichert. Sie arbeitete zuletzt vollschichtig als kaufmännische Angestellte in der Kundenbetreuung. In der Zeit vom 10.04.2003 bis 08.05.2003 führte die Versicherte auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik S. in I. durch und erhielt während dieser Zeit von ihr Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassberichts des Internisten und Kardiologen Prof. Dr. H. vom 14.05.2003 waren die Entlassungsdiagnosen eine bösartige Neubildung der Brustdrüse (C50 nach ICD-10) sowie eine reine Hypercholesterinämie (E78.0 nach ICD-10). Die Versicherte wurde arbeitsunfähig aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme entlassen. In absehbarer Zeit sei jedoch mit einer Eingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit zu rechnen. Die Versicherte könne leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung - auch in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf - vollschichtig verrichten. Das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Arbeiten, Überkopftätigkeiten oder eine Überlastung der Arme müssten jedoch vermieden werden. Eine stufenweise Wiedereingliederung werde empfohlen. Das Belastungs-Elektrokardiogramm (EKG) zeige bei Entlassung noch überwiegend zu hohe diastolische Werte. Die “Pelzigkeit„ am rechten Oberarm bestehe, wenn auch nachgelassen, fort.
Am 12.05.2003 erstellte der die Versicherte - die weiterhin arbeitsunfähig war - behandelnde Allgemeinmediziner Dr. D. den Wiedereingliederungsplan, wobei die stufenweise Wiedereingliederung am 02.06.2003 beginnen und bis zum 31.07.2003 mit zunächst vier und dann sechs Stunden täglich andauern sollte. Die Versicherte und ihre Arbeitgeberin stimmten dem Plan unter dem 15.05.2003 zu. Die stufenweise Wiedereingliederung wurde in der Folgezeit schlussendlich bis zum 15.09.2003 verlängert (Wiedereingliederungspläne des Dr. D. vom 30.06.2003, 28.07.2003 und 02.09.2003). Die Klägerin gewährte der Versicherten für die Zeit nach Beendigung der stationären Rehabilitationsmaßnahme bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung (09.05.2003 bis 15.09.2003) Krankengeld in Höhe von insgesamt 5.970,71 Euro.
Mit Schreiben vom 02.01.2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung der Versicherten ab dem 19.05.2003 und ihrer - wegen der weiterhin strittigen Zuständigkeitsabgrenzung - vorläufigen Krankengeldzahlung ihren Erstattungsanspruch “vorsorglich„ geltend. Das Schreiben ist im Betreff mit “Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X„ bezeichnet und enthält am Ende die Bitte um Eingangsbestätigung. Mit Schreiben vom 26.01.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den geltend gemachten Erstattungsanspruch zurückweise, weil die stufenweise Wiedereingliederung keine eigenständige medizinische Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung sei.
Unter dem 21.12.2007 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie hält die Beklagte unter näherer Darlegung ihrer Rechtsansicht für verpflichtet, ihr das von ihr an die Versicherte im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme bis zur Beendigung der stufenweisen Wiedereingliederung geleistete Krankengeld zu erstatten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie lehnt eine Erstattung ab und meint, die Klägerin sei mi...