Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Einbeziehung in den zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a SGB 5. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Vorschriften über die volle Einbeziehung der Rentner in den zusätzlichen Beitragssatz des § 241a SGB 5 und die Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug nach § 249a SGB 5, beide in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3445), sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % zur gesetzlichen Krankenversicherung und die dadurch bewirkte Minderung des Rentenzahlbetrages der Klägerin ab 01.07.2005.
Die ... 1941 geborene Klägerin bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Mit Anpassungsmitteilung der Beklagten wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass sie ab dem 01.07.2005 einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % zu tragen habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der zum 01.07.2005 erhobene Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sei hinsichtlich eines Anteils von 0,5 % zur Finanzierung des Krankengeldes rechtswidrig. Es bestehe ein elementarer Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, wenn Rentner einen Beitrag zum Krankengeld leisten müssen, obwohl es ihnen unmöglich sei, die Leistung des Krankengeldes in Anspruch zu nehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie auf die ab dem 01.07.2005 geltende Regelung des § 241 a Abs. 1 SGB V, wonach ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 % zu erheben sei. Die Regelung gelte auch für Rentner, welche den zusätzlichen Beitrag nach § 249 a SGB V selbst zu tragen hätten. An diese Regelung sei die Beklagte nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.02.2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, mit dem "Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz" vom 15.12.2004 seien die Regelungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 zur Ausgliederung von Zahnersatz zum 01.01.2005 und die Erhebung eines Sonderbeitrages von den Versicherten für Krankengeld zum 01.01.2006 in einer Regelung zum 01.07.2005 zusammengefasst worden. Bei Rentnern sei die Beitragserhebung nicht gerechtfertigt, weil sie den zusätzlichen Beitragssatz mittragen müssten, obwohl sie kein Krankengeld in Anspruch nehmen könnten. Dies stelle einen Verstoß gegen das Versicherungsprinzip dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die heutigen Rentner während ihres Arbeitslebens die damaligen Rentner mitfinanziert hätten. Die Heranziehung der heutigen Rentner sei daher ein Verstoß gegen den Generationenvertrag, der dem Rentenversicherungssystem auf Grund des Umlageverfahrens zu Grunde liege.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02.02.2006 zu verurteilen, von der Klägerin ab dem 01.07.2005 Beiträge zur Krankenversicherung ohne den 0,9-%igen Zuschlag zu verlangen und die seit diesem Zeitpunkt zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zurückzuerstatten.
Hilfsweise beantragt Klägerin,
die Sprungrevision an das Bundessozialgericht nach § 161 SGG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht einen zusätzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % seit dem 01.07.2005 von der Klägerin erhoben und den Rentenzahlbetrag entsprechend gekürzt.
Nach § 241 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung gilt für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 %. Dieser ist nach § 249 a, 2. Hs. SGB V von Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, allein zu tragen. Diese Vorschriften hat die Beklagte korrekt angewandt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Die seit dem 01.07.2005 geltenden §§ 241 a und 249 a SGB V verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (GG). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Verletzung der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenden Eigentumsgarantie vor (hierzu im Einzelnen bereits SG Kassel, Urteil vom 19.05.2005 - S 2 RA 2232/04; SG Aachen, Urteile vom 21.12.2005 - S 11 R 101/05, 17.01.2006 - S 4 R 163/05, 20.01.2006 - S 4 R 165/05, 31.01.2006 - S 13 R 142/05, 08.02.2006 - S 4 R 171/05 und vom 2...