Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabepflicht von Honoraren für nur im Ausland verwertete künstlerische Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Der Künstlersozialabgabe unterliegen auch solche Entgelte, die an ausländische Künstler für nur im Ausland vermarktete künstlerische Leistungen gezahlt werden. Entscheidend ist nur, dass der Vermarkter seinen Sitz im Inland hat.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Künstlersozialabgabe.
Gegenstand des Unternehmens der klagenden GmbH mit Sitz in Stuttgart ist die Vermittlung und Organisation von kulturellen Ereignissen (Eintragung ins Handelsregister des AG Schorndorf). Die Klägerin veranstaltet u.a. Konzerte und Ballettaufführungen.
Am 02.01.03 schloss die Klägerin mit “50 Personen ’Russisches Nationalballett‚, vertreten durch den Direktor des Russischen Nationalballetts, Hrn. S.R.,„ (als Auftragnehmer bezeichnet), eine “Rahmenvereinbarung über künstlerische Darbietungen„ für eine Tournee im Jahre 2003. Diese enthält folgende Vereinbarungen (Bl. 12 der Gerichtsakten):
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Durchführung von Darbietungen während 61 Veranstaltungen, die durch den Auftraggeber in Deutschland organisiert und vermarktet werden. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Durchführung von Darbietungen während 50 Veranstaltungen anlässlich einer Promotionstour durch Italien. Daneben verpflichtet sich der Auftragnehmer nach Ablauf der Tournee zur Entwicklung der neuen Darbietung “Cinderella„.
2. Der Auftragnehmer stellt die Auftrittsbereitschaft des Balletts sicher. Er stellt auch die notwendigen Hilfsmittel wie Kostüme, Bühnendekoration und musikalische Werke. Welche Personen, Gerätschaften, Kostüme und andere Hilfsmittel jeweils eingesetzt werden, obliegt dem Auftragnehmer.
3. Der Auftraggeber schließt mit den jeweils auftretenden Künstlern und den übrigen tätigen Personen für jede Veranstaltung gesonderte Engagementverträge ab und rechnet die Vergütungen direkt mit den jeweils tätigen Künstlern ab. Die Vergütung ist jeweils nach Ende der 61 Vorstellungen in Deutschland abzurechnen und auszuzahlen. Sie gilt die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gemäß Punkt 1. dieser Vereinbarung ab und entfällt jeweils zu
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43,137% auf die Entwicklung der neuen Darbietung Cinderella |
31,373% auf die Auftritte in Deutschland |
25,490% auf die Auftritte in Italien |
4. Die Organisation sowie sämtliche Kosten für Transfer, Unterkunft und Verpflegung der mitwirkenden Personen gehen zu lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt für Kosten des Transports und Lagerung der notwendigen Gerätschaften und anderer Hilfsmittel.
5. Anfallende Steuern und vergleichbare Abgaben trägt der Auftragnehmer.„
In Umsetzung dieser Vereinbarung zahlte die Klägerin im Jahr 2003 an ihre Vertragspartner Gagen i.H.v. insgesamt € 311.100.-; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13 der Gerichtsakten Bezug genommen. An “Künstlergagen Inland„ zahlte die Klägerin im gleichen Zeitraum € 9.165,17 (Bl. 23 der Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 24.02.2004 meldete die Klägerin bei der Beklagten an im Jahr 2003 gezahlten, der Künstlersozialabgabe (im Folgenden KSA) unterliegenden Entgelten insgesamt € 320.165.-.
Ausgehend von diesen gemeldeten Entgelten und einem Prozentsatz von 3,8% stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2004 die von der Klägerin für 2003 zuzahlende KSA mit € 12.170,07 fest.
Hiergegen erhob die Klägerin am 06.04.04 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, die gemeldeten Entgelte enthielten auch Beträge, die für Auftritte im Ausland, bzw. für die Entwicklung einer neuen Produktion bezahlt worden seien; diese Teilbeträge stellten nicht Vergütungen für die Aufführungen in Deutschland dar und seien daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die für Auftritte in Deutschland gezahlten Gagen beliefen sich insgesamt auf € 106.766,57.
Auf Nachfragen der Beklagten legte die Klägerin die Rahmenvereinbarung vom 02.01.03 vor. Einer Aufforderung der Beklagten zur Vorlage einer getrennten Aufstellung der Entgelte und der Unterlagen i.S.d. § 28 KSVG kam die Klägerin nicht nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.04 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die angefochtene Abrechnung beruhe auf den von der Klägerin angegebenen Entgelten. Zur Bemessungsgrundlage der KSA gehörten auch Vorbereitungshandlungen für die Erbringung einer (späteren) künstlerischen Leistung oder eines künstlerischen Werkes. Die Klägerin sei der Aufforderung einer getrennten Aufstellung der an im Ausland aufgetretenen Künstler nicht nachgekommen. Daher habe der angefochtene Bescheid nicht geändert werden können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 80/83 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Am 22.12.04 erhob die Klägerin Klage beim Sozi...