Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Zusammenleben mit den Eltern in einer in deren Eigentum stehenden Wohnung. Berechnung der als Bedarf zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizkosten
Orientierungssatz
1. In den Fällen des § 42a Abs 3 S 1 SGB 12 ist zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft auf die nominale Differenz der abstrakten Angemessenheitsgrenzen abzustellen. Auf die tatsächlichen Aufwendungen kommt es nicht an.
2. Zur Berechnung der als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist nach § 43a Abs 3 S 3 SGB 12 zunächst der prozentuale Anteil der (berücksichtigungsfähigen) Unterkunftskosten an der Gesamtheit der (angemessenen) Unterkunftskosten zu bestimmen. Der so bestimmte Prozentsatz ist dann von den (berücksichtigungsfähigen) Heizkosten zu tragen.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.12.2017 und des Bescheides vom 11.04.2018, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018, verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.05.2018 monatlich insgesamt 151,12 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2018 monatlich insgesamt 142,31 Euro als Kosten der Unterkunft zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2018 streitig.
Die Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei der Beklagten.
Die Klägerin wohnt mit ihren Eltern in einer abbezahlten Eigentumswohnung ihrer Eltern. Ein förmlicher Mietvertrag zwischen der Klägerin und den Eltern wurde nicht geschlossen.
Mit Bescheid vom 19.10.2017 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.12.2017 bis 31.05.2018. Beigefügt war ein Berechnungsbogen für den Monat Dezember 2017, dem sich folgende Berechnung entnehmen lässt:
Grundsicherungsbedarfs
Regelbedarf (§ 42 i.V.m. § 27a SGB XII): 409 €
Abzgl. Kürzung: Mittagessen in einer Einrichtung: -27,15 €
Mehrbedarf gemäß § 42 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII: 69,53 €
Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 42 i.V.m. § 35 SGB XII)
Heizkosten (Löwen-Markt 9): 10,54 €
laufende Nebenkosten, Absetzungen Nebenkostenpauschale (Löwen-Markt 9): 12 €
Gesamtbedarf: 473,92 €
Leistungsberechnung
Bedarf Grundsicherung: 473,92 €
Einkommen: 0,00 €
Grundsicherungsleistung: 473,92 €.
Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2017 teilte die Beklagte mit, für die Zukunft vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 eine monatliche Leistung von 481,66 € zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid vom 19.10.2017 werde für diesen Zeitraum aufgehoben. Zur Begründung wurde auf eine Erhöhung des Regel- und Mehrbedarfs verwiesen. Beigefügt war ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2018, dem sich folgende Berechnung entnehmen lässt:
Grundsicherungsbedarfs
Regelbedarf (§ 42 i.V.m. § 27a SGB XII): 416 €
Abzgl. Kürzung: Mittagessen in einer Einrichtung: -27,60 €
Mehrbedarf gemäß § 42 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII: 70,72 €
Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 42 i.V.m. § 35 SGB XII)
Heizkosten (Lauxweg 10): 10,54 €
laufende Nebenkosten, Absetzungen Nebenkostenpauschale (Löwen-Markt 9): 12 €
Gesamtbedarf: 481,66 €
Leistungsberechnung
Bedarf Grundsicherung: 481,66 €
Einkommen: 0,00 €
Grundsicherungsleistung: 481,66 €.
Mit Bescheid vom 11.04.2018 gewährte die Beklagte der Klägerin gemäß § 44a SGB XII vorläufig monatliche Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2018 ebenfalls in Höhe von 481,66 €.
Gegen die vorgenannten Bescheide legte die Klägerin am 15.11.2017, 19.12.2017 sowie 03.05.2018 jeweils Widerspruch ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von 123,00 € für die Wohnung sowie in Höhe von 30,53 € für die Nebenkosten anzuerkennen seien.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2018 zurückgewiesen. In Anwendung von § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB XII seien diejenigen Aufwendungen anzuerkennen, die sich aus der die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen und der angemessenen Aufwendungen für einen Haushalt mit einer, um eins verringerten Personenzahl ergeben. Die Höhe der Pauschale errechne sich daher aus den tatsächlichen Unterkunftskosten abzüglich des maximal angemessenen Betrages für den um eine Person verringerten Mehrpersonenhaushalt. Da die tatsächlichen Unterkunftskosten jedoch bereits unter den angemessenen Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt liege, könnten keine Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Die Heizkosten seien nach dem Verhältnis der Differenz zwischen den angemessenen Unterkunftskosten eines Dreipersonen- und Zweipersonenhau...