Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss für Geschäftsführer. Gerichtskosten bei Eingliederungszuschuss
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die BA Eingliederungszuschüsse für Geschäftsführer, die ein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erhalten, ablehnt.
2. Verfahren, die die Gewährung eines Eingliederungszuschusses betreffen, sind nach § 183 SGG kostenfrei.
Orientierungssatz
1. Der Eingliederungszuschuss ist zum Ausgleich der Minderleistung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer vorgesehen.
2. Besteht seitens des beantragenden Unternehmens ein überwiegendes Interesse an der Beschäftigung des zu fördernden Arbeitnehmers, so sind die gesetzlichen Kriterien für die Gewährung des Einarbeitungszuschusses nicht erfüllt.
3. Das Risiko des Arbeitgebers bei der Einstellung bestimmter leistungsgeminderter Personengruppen liegt nicht bei einem Arbeitnehmer vor, der als Geschäftsführer tätig werden und ein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erhalten soll.
4. Ein sozialgerichtliches Verfahren, das die Gewährung eines Eingliederungszuschusses zum Gegenstand hat, ist nach § 183 SGG kostenfrei.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer.
Die Klägerin betreibt eine Druckerei in Ostfildern. Am 06.08.2002 ging bei der Beklagten ein Vermittlungsauftrag der Klägerin ein, wonach die Stelle eines Geschäftsführers in Vollzeit offen sei. Die Stelle sei ab dem 01.09.2002 zu besetzen. Am 07.08.2002 beantragte die Klägerin schriftlich die Gewährung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung für ältere Arbeitnehmer für die Dauer von 12 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Zuschuß wurde für die Einstellung von Herrn J. F., geb. am 06.03.1949, als Geschäftsführer beantragt. Die Arbeitsaufnahme erfolge am 26.08.20022; der Arbeitsvertrag sei am 22.08.2002 mit einer Dauer von fünf Jahren geschlossen worden. Es handle sich um eine Vollzeitbeschäftigung und das regelmäßige Arbeitsentgelt betrage 6.500,-- Euro monatlich. Zugleich wurde ein Geschäftsführervertrag mit der Klägerin und Herrn F. vom 22.08.2002 vorgelegt, wonach u.a. gemäß § 1 des Vertrages Herr F. durch Gesellschafterbeschluß des Unternehmens vom 31.07.2002 zum Geschäftsführer bestellt worden sei.
Nach den Unterlagen der Beklagten beantragte Herr F. am 10.10.2001 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Des weiteren findet sich ein Aktenvermerk über ein Gespräch mit dem Unternehmensberater S. vom 09.07.2002, wonach der Inhaber der Klägerin die Firma nicht weiterführen könne und ein Verkauf aufgrund der schlechten Marktlage nicht möglich sei. Ein angestellter Geschäftsführer solle bei Zusage der Banken den Betrieb weiterführen. Eine Förderung für Herrn F. sei nachgefragt worden. Diesbezüglich wurde schriftlich festgehalten: “EGZ-Ältere mit 6 Mo. 50 % wären möglich. Wird sich wieder melden auf Förderungshöchstgrenze hingewiesen„ (Seite 16 der Verwaltungsakte). Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten hielt die Bewilligungsvoraussetzungen für gegeben (Bl. 21/22 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 09.10.2002 lehnte die Beklagte jedoch den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, grundsätzlich nicht förderbar sei die Einstellung von Personen, bei denen das Interesse des einstellenden Betriebes gegenüber den Interessen der Bundesanstalt für Arbeit überwiege. Davon sei bei Personen, die an einem einstellenden Betrieb finanziell beteiligt seien oder als Geschäftsführer tätig werden sollten oder deren Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liege oder bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten oder Verschwägerten des Arbeitgebers auszugehen. Herr F. solle als Geschäftsführer tätig werden und sein Gehalt liege über der Beitragsbemessungsgrenze. Aus diesem Grund könne ein Eingliederungszuschuß nicht gewährt werden. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.11.2002 Widerspruch. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen, erst nach der Zusage des Arbeitsamtes Esslingen hätte man mit Herrn F. einen Vertrag als Geschäftsführer abgeschlossen. Herr F. solle als neuer Geschäftsführer die Druckerei mit 30 Mitarbeitern weiterführen. Bei allen Vorgesprächen mit dem Arbeitsamt Esslingen sei immer die Rede von der Einstellung eines Geschäftsführers zur Erhaltung der 30 Arbeitsplätze und bei erschwerter Vermittlung (Alter von Herrn F.) gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass Herr F. ein Gehalt beziehe, das über der Beitragsbemessungsgrenze liege, sei davon auszugehen, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Einstellung von Herrn F. gege...