Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Kostenentscheidung im Vorverfahren. gesonderte Entscheidung nach Abhilfebescheid. Unterlassen der Entscheidung. Rechtsschutz. statthafte Klageart
Leitsatz (amtlich)
Erlässt der Beklagte nach erfolgreichem Vorverfahren einen Abhilfebescheid, so muss er die Entscheidung nach § 63 SGB X nicht hiermit verbinden, sondern kann sie in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren gesondert treffen.
Ein "Unterlassen" der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden Kosten im Vorverfahren liegt nicht vor, wenn die Behörde eine Entscheidung hierüber angekündigt, aber nicht innerhalb einer vom Bevollmächtigten der Kläger gesetzten Frist trifft.
Die Erhebung einer Verpflichtungsklage bei unterbliebener Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in der Sozialgerichtsbarkeit erst möglich, wenn das Verwaltungs- und das Vorverfahren durchgeführt wurden. Einem "Unterlassen" der Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu begegnen (zu BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = SozR
4-1300 § 63 Nr 5).
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, mit dem ihre Bevollmächtigte die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens geltend machte.
Die Kläger beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch).
Mit Widerspruch vom 21.11.2016 wandten sich die Kläger durch ihre Bevollmächtigte gegen die Bewilligungsentscheidung des Beklagten für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis 30.4.2017, weil eine durchgeführte Minderung der Bedarfe der Unterkunft und Heizung auf einer nicht genügenden Kostensenkungsaufforderung beruhe. Durch den Abhilfebescheid vom 4.1.2017 half der Beklagte dem Widerspruch ab. Eine Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 63 Absatz 1 SGB X enthielt der Abhilfebescheid nicht.
Die Bevollmächtigte der Kläger forderte - nach vorangehendem Telefonanruf - mit dem Schreiben vom 10.1.2017 den Beklagten auf, bis spätestens 16.1.2017 über die Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Nach fruchtlosem Fristablauf werde Verpflichtungsklage erhoben. Der Beklagte hatte zuvor in dem Telefonat am 10.1.2017 erklärt, er werde nur auf schriftlichen Antrag über die Kostenerstattung entscheiden.
Am 16.1.2017 übersandte der Beklagte an die Bevollmächtigte der Kläger die Kostenentscheidung, worin die Kostenerstattung der notwendigen Aufwendungen der Kläger bestätigt wurde. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde nicht getroffen.
Am 18.1.2017 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte, der zu diesem Zeitpunkt die Kostenentscheidung noch nicht vorlag, Klage zu dem Sozialgericht. Mit Urteil vom 17.10.2006 habe das Bundessozialgericht (Az.: B 5 RJ 66/04 R) entschieden, dass in den Sachverhalten, in denen eine Kostenentscheidung durch die Behörde nicht getroffen sei, die Verpflichtungsklage zu dem Sozialgericht statthaft sei. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, die Kostenentscheidung zu treffen.
Nachdem der Beklagte in der Klagerwiderung auf die getroffene Kostenentscheidung vom 16.1.2017 verwies und am 3.2.2017 die Kostennote der Bevollmächtigten durch Überweisung ausglich, erklärte diese das Klageverfahren für erledigt und beantragte bei dem Gericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klageverfahren. Die Klage sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten gewesen.
Der Beklagte führte aus, eine Kostenerstattung entspreche nicht der Billigkeit. Den Klägern sei es zumutbar gewesen, die Sachentscheidung hinsichtlich der Kosten abzuwarten.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben.
Gemäß § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das Gericht trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91a ZPO und des § 161 Abs. 2 VwGO; BSG 1.4.10, B 13 R 233/09 B). Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage. Daneben sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Rn. 13 m. w. Nw.).
Danach bestanden zu keinem Zeitpunkt Erfolgsaussichten der erhobenen Klage. Dies ist im Rahmen der Billigkeit auch maßgeblich für die Ablehnung der Kostenerstattung.
Die Bevollmächtigte der Kläger hat zutreffend dargelegt, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04) eine Kostenentscheidung im Verfahren nach § 63 SGB X durch Verpflichtungsklage begehr...