Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis. abgelehnter Asylbewerber. Aufnahme in die Auffangpflichtversicherung. Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestimmt sich abstrakt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufnahme in die Auffang-Pflichtversicherung wird nicht durch die Entscheidung der Ausländerbehörde, von der Pflicht zum Nachweis der Sicherung der Krankenkosten abzusehen, begründet.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin versicherungspflichtig in der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist.

Die im Januar 1948 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Nach ihren Angaben reiste sie am 30.07.2003 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 31.07.2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages war die Klägerin ab dem 14.02.2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Abschiebung erfolgte bei einer ausgesprochenen Duldung/Aussetzung der Abschiebung nicht.

Jedenfalls in der Zeit vom 02.09.2003 bis zum 28.02.2005 bezog die Klägerin Leistungen einschließlich Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab dem 01.03.2005 erklärten sich der Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin bereit, den Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für die Krankenversicherung sicherzustellen. Die Beigeladene gewährte in der Folge Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG.

Auf den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen teilte die Beigeladene ihr mit, dazu sei es erforderlich, dass sie auch weiterhin keine Sozialleistungen des Sozialamtes/Arbeitsamtes beziehe. Der Sohn und die Schwiegertochter sollten sich durch Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zur Deckung des Lebensunterhaltes verpflichten. In einem internen Vermerk vom 16.09.2008 hielt die Beigeladene fest, der begehrte Aufenthaltstitel könne gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden. Dabei werde von der komplett eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Ermessens gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen, die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenhilfe sei für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unschädlich. Nachdem der Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin ein Erklärung unterzeichnet hatten, in der sie sich zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Wohnung und Verpflegung) mit Ausnahme von Krankenkosten der Klägerin verpflichteten, erteile die Beigeladene die Aufenthaltserlaubnis ab dem 22.09.2008 fortlaufend, ab dem 22.03.2012 für die Dauer von 2 bzw. daran anschließend für die Dauer von 3 Jahren.

Durch Bescheid vom 02.03.2015 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, dass sie die Leistungen der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG zum 01.03.2015 einstelle. Durch eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes habe sie keinen Leistungsanspruch mehr nach diesem Gesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG seien Ausländer nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AsylbLG besäßen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt. Wegen der von dem Sohn und der Schwiegertochter abgegebenen Verpflichtungserklärung bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Ab dem 01.03.2015 habe sie vielmehr einen Anspruch auf Aufnahme in die allgemeine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da sie ab diesem Zeitpunkt keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sei.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14.07.2015 ab. Gemäß § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V komme eine Versicherungspflicht für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz seien, nur in Betracht, wenn eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf mehr als 12 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bestehe und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe. Am 22.09.2008 sei eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgegeben worden, daher komme eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht in Betracht. Wegen des Wegfalls des Anspruchs nach dem AsylbLG könne sie jetzt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. SGB XII erhalten.

Gegen diese...

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