Entscheidungsstichwort (Thema)

Opferentschädigung. tätlicher Angriff. extremes Fehlverhalten der Eltern bei Pflege und Erziehung durch außerordentliche Vernachlässigung und eindeutig falsches Erziehungsverhalten

 

Orientierungssatz

1. Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) werden nicht nur Handgreiflichkeiten abgegolten. Diese stellen zwar die Regel dar, zwingende Voraussetzungen sind sie aber nicht (vgl BSG vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 = BSGE 77, 7).

2. Auch extremes Fehlverhalten der Eltern bei der Pflege und Erziehung eines Kindes, das nicht durch körperliche Übergriffe, sondern durch eine außerordentliche Vernachlässigung und eindeutig falsches Erziehungsverhalten gekennzeichnet ist, darf nicht aus dem Anwendungsbereich des OEG herausfallen.

3. Die Verletzung des § 223b StGB genügt, um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG zu bejahen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2136676

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