Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Vereinspflicht. Hilfsschiedsrichtertätigkeit bei einer vom Reit- und Fahrverein veranstalteten Geländeprüfung
Leitsatz (amtlich)
Kein Unfallversicherungsschutz des Mitglieds eines Reit- und Fahrvereins, der als Bockrichter in einem anderen Reit- und Fahrverein des Nachbarortes aushilft.
Tatbestand
Der 1955 geborene Kläger verfolgt mit der Klage den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es geht um die Frage, ob der Kläger bei dem Unfall vom 16. Juli 2000 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Der Kläger wurde am 16. Juli 2000 von dem Vorsitzenden des Reit- und Fahrvereins R. e.V., der Mitglied des W. Landessportbundes e.V. ist, beauftragt, als Hilfsrichter (Bockrichter) bei der Geländeprüfung im Gespannfahren tätig zu werden. Im Rahmen dieses Auftrages fuhr der Kläger weisungsgemäß auf der von Herrn W. (Beigeladener) gesteuerten Kutsche mit, um die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren. Bei einem Hindernis, das Bestandteil der Geländeprüfung war, scheuten die Pferde, sodass die Kutsche das Hindernis rammte und umstürzte. Dabei zog sich der Kläger einen Trümmerbruch des Schienbeines unter Miteinbeziehung der Gelenkfläche des oberen Sprunggelenks und einen Wadenbeinbruch links zu. Die Verletzungen wurden am 16. Juli 2000 im chirurgischen Kreiskrankenhaus O. operativ versorgt und bis 14. August 2000 stationär behandelt. Hieran schloss sich bis 19. September 2000 eine stationäre Heilbehandlung an (ärztliches Attest des chirurgischen Kreiskrankenhauses O. vom 20. September 2000).
Im August 2000 beantragte der Kläger, den Unfall vom 16. Juli 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen zu gewähren. Eine Unfallanzeige erfolgte außerdem durch den Reit- und Fahrverein R. e.V. mit der Mitteilung, dass der Kläger nicht Mitglied des Vereins sei und er die Tätigkeit ohne Bezahlung und ohne Aufwandsentschädigung übernommen habe. Eine vertragliche Verpflichtung habe für den Kläger nicht bestanden. Er sei nicht im Besitz eines von einem Sportverband ausgestellten Befähigungsnachweises für die Tätigkeit des Hilfsrichters. Wenn der Kläger die unfallbringende Tätigkeit nicht ausgeübt hätte, wäre ein anderer freiwilliger Helfer eingesetzt worden.
Auf telefonische Anfrage teilte der Geschäftsführer der deutschen Eishockeyliga (DEL) der Beklagten mit, dass es bei ihr einen hauptberuflichen Schiedsrichter gebe. Dieser leite auch Spiele und kümmere sich um organisatorische Aufgaben. Alle anderen Schiedsrichter der DEL seien ehrenamtlich mit Aufwandsentschädigung tätig. Die Anstellung des einen Schiedsrichters sei aus sozialen Gründen erfolgt.
Mit Bescheid vom 10. April 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen des Unfalls vom 16. Juli 2000 ab, weil beim Kläger kein Versicherungsschutz nach der maßgeblichen Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) bestanden habe. Der Kläger sei weder in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis beschäftigt gewesen noch sei er wie ein Versicherter eingesetzt worden. Die Tätigkeit eines Schiedsrichters (Mattenrichters, Bockrichters usw.) stehe ihrer Art nach auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die für den Beigeladenen zuständige Haftpflichtversicherung (R + V Versicherung) sei der Auffassung, dass die Berufsgenossenschaft für die Schadensregulierung zuständig sei. Er sei im Auftrag des Reit- und Fahrvereins R. tätig geworden. Die Tätigkeit setze keine Vereinsmitgliedschaft voraus und sei grundsätzlich ehrenamtlich. Die Ermittlungen der Beklagten hätten jedoch ergeben, dass bei der DEL ein Schiedsrichter als Arbeitnehmer angestellt sei. Damit stehe fest, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Schiedsrichters nicht nur generell ehrenamtlich durchgeführt werden könne, sondern dass es zumindest einen Schiedsrichter gebe, der für diese Tätigkeit als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Es gebe daher durchaus “Profi-Schiedsrichter", die für eine solche Tätigkeit wie Arbeitnehmer arbeiten. Deshalb lägen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII vor. Für den Beigeladenen sei er nicht gefälligkeitshalber tätig geworden, sondern im Auftrag des Reit- und Fahrvereins.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2001 mit der Begründung zurück, es handle sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII.
Mit der am 15. Oktober 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Zur Begründung nimmt er auf die Widerspruchsbegründung mit dem Hinweis Bezug, wegen des Einwands des Haftpflichtversicherers des Beigeladenen, dass hier ein Arbeitsunfall vorliege, sei er gezwungen, das Verfahren durchzuführen.
Der Kläger beant...