Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.09.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1789/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der am 01.04.2005 bei Gericht eingegangene Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag war entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer dahingehend auszulegen, dass Leistungen für die Zeit ab Eingang des Eilantrages bei Gericht bis zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung begehrt werden. Eine einstweilige Anordnung kann nämlich nur zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage ergehen.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Zwischen der Antragstellerin und Herrn ….. besteht unstreitig eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005 – S 35 SO 28/05 ER – NJW 2005, 845), auf die sich die Antragstellerin bezieht, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass durch §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, 9 Abs. 2 S. 1 SGB II eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung des Partners nur bei eheähnlichen Gemeinschaften ebenso wie bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern, nicht aber auch bei anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften – wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sind, oder Verwandten – vorgeschrieben ist. Das Sozialgericht Düsseldorf berücksichtigt in seiner Entscheidung nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 die Berücksichtigung des Einkommens des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft in die Bedürfigkeitsprüfung des Hilfeempfängers zum Schutz und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe als vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung angesehen hat. Ausgangs- und Bezugspunkt einer Verfassungsbetrachtung ist allein die Ehe und nicht allgemein die Beziehung von Lebensgemeinschaften untereinander. Insoweit hat es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen, welche Form von Lebensgemeinschaften zum Schutz der Ehe in eine Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft einzubeziehen sind. Die Berücksichtigung von anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften – wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem LPartG sind, oder Verwandten – hat es nicht zwingend für erforderlich gehalten. Auch ist davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf die eheähnliche Gemeinschaft auch heute noch eine typische, häufiger anzutreffende Erscheinung des sozialen Lebens als eine homosexuelle Gemeinschaft ist. Der Gesetzgeber durfte daher nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat, als die genannten anderen Gemeinschaften. Er ist daher nicht verpflichtet, alle denkbaren Fallgestaltungen differenzierend zu berücksichtigen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, a.a.O.). Zudem berücksichtigt das Sozialgericht Düsseldorf in dem genannten Beschluss nicht, dass es bei der Anrechnung der Mittel nichtehelicher (heterosexueller) Partner und Lebenspartner nach dem LPartG darum geht, eine Benachteilung von Ehegatten zu verhindern. Würden allein die Mittel eines Ehepartners, nicht aber die Mittel eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder von Partnern nach dem LPartG (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 – 1 BvF 1/01, 2/01 – NJW 2002, 2543, 2548) bedarfsmindernd angerechnet, wäre Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG verletzt. Damit kann jedenfalls unabhängig von der Notwendigkeit der Erfassung anderer Gemeinschaften die Gleichbehandlung der eheähnlichen Gemeinschaft eines Mannes und einer Frau – und ausschließlich darum geht es hier – vom Ansatz ...

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