Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. vorläufige Pflichtmitgliedschaft. bisher Nichtversicherter. einstweilige Anordnung. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf vorläufige Krankenversicherung auf der Grundlage des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 bis zur bestandkräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren.
Tatbestand
Der 1932 geborene Antragsteller begehrt eine vorläufige Regelung hinsichtlich einer Pflichtversicherung auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bei der Antragsgegnerin.
Der im Gebiet der heutigen Demokratischen Republik Kongo geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und war vor seiner Pensionierung u.a. in der Bundesrepublik Deutschland als Professor für Philosophie bzw. Theologie tätig. Er war zuletzt bis 31. Juli 2004 bei der Beigeladenen zu 2. gesetzlich wegen einer seelsorgerischen Tätigkeit versichert. In den Jahren 2005 bis 11. Mai 2007 wurde er nach eigenen Angaben durch die Antragsgegnerin während des Leistungsbezuges nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) nach § 264 SGB V betreut. Vom November 2006 bis April 2009 hielt er sich nach seinen Angaben auf dem afrikanischen Kontinent auf, er kehrte nach seinen Angaben über Italien aus der Demokratischen Republik Kongo zurück. Ab 15. April 2009 war der Antragsteller mit Wohnsitz in der H.-B.-Str. in A-Stadt gemeldet, zuvor seit März 2005 unter der Anschrift P. Str.. Ein Sozialhilfebezug ist in den Akten der Beigeladenen zu 1. von März 2005 bis Februar 2007 dokumentiert.
Am 29. April 2009 beantragte der Antragsteller bei der Beigeladenen zu 1. erneut Leistungen der Grundsicherung im Alter. Zur Begründung führte er an, dass die Altersrente nach seiner Rückkehr aus der Demokratischen Republik Kongo unzureichend sei und ihn sein Bruder, bei dem er vorübergehend wohne, nicht unterstützen könne. Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 wurde die Regelaltersrente rückwirkend zum 1. Februar 2008 neu berechnet, woraus eine Nachzahlung von 4.013,33 € resultierte, die einer Leistungsgewährung nach dem SGB XII zunächst entgegenstand, wie die Beigeladene zu 1. dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2009 mitteilte. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 bescheinigte die Beigeladene zu 1. dem Antragsteller, dass er am 28. April 2009 Leistungen beantragt habe, aber derzeit wegen eines Einkommens aus Rente keine Leistungen bewilligt worden seien. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 gewährte die Beigeladene zum 1. Juni 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungen bis auf weiteres i.H.v. 422,79 €.
Bereits mit Formularantrag vom 29. April 2009 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Pflichtversicherung an. Im Formular erklärte er, am 27. April 2009 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt zu haben; er sei seit 11. Mai 2007 nicht mehr gesetzlich versichert gewesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 1-5 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie ihn nicht als Versicherten aufnehmen könne. Personen, die laufende Leistungen vom zuständigen Sozialhilfeträger erhielten, seien nicht versicherungspflichtig.
Am 6. Juli 2009 wurde der Antragsteller durch die Beigeladene zu 1. aufgefordert, die Pflichtversicherung durch eine einstweilige Anordnung geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft.
Der vorliegende Eilantrag ist am 8. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangen.
Der Antragsteller trägt vor, er sei in Anbetracht seiner chronischen Erkrankung (u.a. Diabetes) auf eine Entscheidung im Eilverfahren angewiesen, hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verweist er auf ein Attest des Internisten Stahl (Bl. 55 d.A.). Es bestehe ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1.
Die Beigeladene zu 1. trägt vor, der Antragsteller habe zunächst ab 1. März 2005 Grundsicherungsleistungen bezogen, diese seien nach der Ausreise des Antragstellers im Jahre 2007 ebenso eingestellt worden wie die Betreuung nach § 264 SGB V. Der Antragsteller sei zuletzt bei der Beigeladenen zu 2. versichert gewesen. Die Beigeladene zu 1. ist der Rechtsauffassung, dass der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 8a SGB V nicht greife, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber der Antragsgegnerin keine Leistungen nach dem SGB XII bewilligt erhalten hatte.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorerst Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, sie gehe davon aus, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Deutschland sehr wohl im Leistungsbezug gestanden habe. Der Antragsteller habe sich nie dauerhaft aus Deutschland abgemeldet. Die A...