Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 für bisher Nichtversicherte. rückwirkende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 12 zum 1.4.2007 steht Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 nicht entgegen
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Beginn und Ende der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5.
2. Eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter (SGB 12) zum 1.4.2007 steht einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 nicht entgegen, wenn am 1.4.2007 weder ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB 12 vorlag noch die zuständige Behörde Kenntnis vom Bedarf hatte.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über eine Pflichtversicherung ab 26. September 2007 als Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu führen und ihm Leistungen der Krankenversicherung zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S., L., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 26. September 2007 bewilligt.
Gründe
I.
Der 1936 geborene Antragsteller begehrt eine vorläufige Regelung hinsichtlich einer Pflichtversicherung auf der Grundlage der zum 1. April 2007 in Kraft getretenen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller empfing ausweislich der vom Landkreis L. beigezogenen Akten zunächst bis zum 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Am 12. April 2007 ging bei dem Kreisausschuss des Landkreises L. ein Antrag des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ein (Bl. 182 der Verwaltungsakte des Landkreises L.). Nach einem dortigen Aktenvermerk habe er am gleichen Tage bei der Antragsgegnerin vorgesprochen, die ihn nicht aufnehmen wolle. Der Kreisausschuss des Landkreises L. ermittelte in der folgenden Zeit umfangreich zur Hilfebedürftigkeit.
Mit Formularangaben vom 7. April 2007, eingegangen im Beratungscenter L. der Antragsgegnerin am 7. Mai 2007, zeigte der Antragsteller die Pflichtversicherung an. Im Formular erklärte er, am 1. April 2007 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt zu haben; er sei seit 31. Juli 1993 nicht mehr gesetzlich versichert gewesen. Bis zu diesem Datum habe er als Kunstschmied gearbeitet und sei bei der C. in L. versichert gewesen. Behandlungskosten habe er zuletzt selbst getragen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 1-3 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie ihn nicht als Versicherten aufnehmen könne. Personen, die laufende Leistungen vom zuständigen Sozialhilfeträger erhielten, seien nicht versicherungspflichtig. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 4 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte der Landkreis L. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller derzeit keine laufenden Leistungen erhalte. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 wurde der Antragsgegnerin ergänzend mitgeteilt, dass ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter am 12. April 2007 eingegangen sei, eine Entscheidung sei aber bislang nicht erfolgt. Am 28. Juni 2007 gewährte der Kreisausschuss des Landkreises L. Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von 319,93 € monatlich rückwirkend ab dem 1. April 2007. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 12 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Nach einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Landkreises L. geht der Grundsicherungsträger davon aus, dass eine Anmeldung nach § 264 SGB V ausgeschlossen sei. Es bestünde eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Sozialgericht durchzusetzen habe (Blatt 224 der Verwaltungsakte des Landkreises L.).
Mit Schreiben vom 30. August 2007 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme in die Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller sei erst nach dem 1. April 2007 hilfebedürftig geworden, weswegen die vorher begründete Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fortbestehe.
Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 5. September 2007 darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 8a SGB V Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seien.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 25. September 2007 (Bl. 269 der dortigen Verwaltungsakten) verweigerte der Kreisausschuss des Landkreises L. dem Antragsteller an diesem Tage die Aus...