Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger als Psychotherapeutin / Praxisassistentin in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2014 als abhängige Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der Kläger betreibt in A-Stadt und in D-Stadt eine Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie.
Die Beigeladene zu 1) ist Diplom-Psychiaterin. Sie war bereits im Jahre 2010 und 2011 für den Kläger als Psychotherapeutin / Praxisassistentin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Zum 1.1.2012 wurde diese Tätigkeit auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Die Tätigkeit für den Kläger erfolgte ohne eigene Niederlassung.
Im Mai 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in Bezug auf das Dienstverhältnis der Beigeladenen zu 1) für die Zeit ab dem 1.1.2012. In dem Antragsschreiben bzw. im Antragsformular gab der Kläger an, dass die Beigeladene zu 1) bereits im Jahr 2011 für ihn tätig gewesen sei. Er habe dafür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, weil er gedacht habe, dass dies notwendig sei. Von einem Juristen sei er informiert worden, dass dies nicht der Fall sei. Daher habe er ab dem 1.1.2012 mit der Beigeladenen zu 1) einen Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) umfasse die selbstständige Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen bei gesetzlich versicherten Patienten, die die Beigeladene zu 1) in eigener Regie organisiere. Feste Arbeitszeiten seien nicht vorgegeben. Eine inhaltliche Weisungsbefugnis bestehe aufgrund der Berufsordnung nicht. Die Therapie werde von der Beigeladenen zu 1) in seiner Praxis durchgeführt. Ihre Schreibarbeiten erledige die Beigeladene zu 1) in ihren eigenen Räumlichkeiten mit eigener EDV. Sie dürfe Patienten ohne Begründungspflicht ablehnen. Darüber hinaus behandle sie privat Versicherte und selbstzahlenden Patienten im Rahmen ihrer Privatpraxis. Die Höhe des Honorars der Beigeladenen zu 1) sei leistungsabhängige vereinbart, aber abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen. Mögliche Regresse würden direkt an die Beigeladene zu 1) weitergereicht, so dass sie ein unternehmerisches Risiko trage. In dem Antragsfragebogen wurde weiter angegeben, dass die Beigeladene zu 1) nicht für mehrere Auftraggeber tätig sei. Die Beigeladene zu 1) müsse mindestens 10 Therapiesitzungen a 50 Minuten pro Woche durchführen. Mehr sei freigestellt. Weisungen würden nicht erteilt. Es wurde beantragt festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege.
Mit dem Statusfeststellungsantrag wurde der Vertrag des Klägers (im Vertrag bezeichnet als Praxisinhaber) mit der Klägerin (im Vertrag bezeichnet als Praxisassistentin) "über freie Mitarbeit" vorgelegt. Darin heißt es auszugsweise:
§ 1 Gegenstand und Beginn
Zwischen Dipl.-Psych. C. und Dr. A. wird eine freie Mitarbeit in der Praxis für integrative Psychotherapie und Psychosomatik ab dem 1.1.2012 vereinbart.
§ 2 Tätigkeit
Die freie Mitarbeit umfasst die eigenständige Diagnostik und psychotherapeutische Behandlung von Patienten der Praxis. Die Assistentin arbeitet selbstständig und weisungsfrei. Die Inhalte der Betreuung der Patienten orientieren sich an den Verfahrens- und Arbeitsanweisungen der Leitlinien und der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Fachgebietes, die im Qualitätsmanagementhandbuch der Praxis niedergelegt sind. Über grundsätzliche Abweichungen in ihrem selbständigen Vorgehen informiert sie den Praxisinhaber. Die Assistentin informiert den Praxisinhaber regelmäßig und auf Wunsch über den Stand der Behandlung. ( ...) Der Praxisinhaber stellt der Assistentin einen entsprechenden Arbeitsplatz und Arbeitsmaterialien zur Verfügung. Eigene Arbeitsmaterialien und -geräte dürfen benutzt werden. Die Assistentin benutzt ein eigenes Notebook/ihren eigenen PC zur Erstellung der Psychotherapieanträge. Die schriftlichen Arbeiten erledigt sie in ihren eigenen Räumlichkeiten. Für eine bessere Erreichbarkeit nutzt sie ein eigenes (Mobil-)Telefon und trägt die entsprechenden Kosten selbst. Für bestimmte Arbeitsschritte kann sie selbst Personal auf eigene Kosten einstellen/beauftragen.
§ 3 Patientenzuteilung, Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
Der Praxisinhaber teilt der Assistentin Patienten zur selbständigen Behandlung zu. Die freie Arzt-/Psychotherapeutenwahl bleibt unberührt: Die Behandlungen dürfen von der Assistentin oder von den Patienten abgelehnt werden. Die Assistentin verpflichtet sich, eine durchschnittliche Wochenstundenzahl von 10 Therapieeinheiten bei 44 Arbeitswochen durchzuführen. Die Arbeitszeit ist frei einteilbar. Über geplante Urlaubszeiten wird der Praxisinhaber informiert. Verhinderungen bei Krankheit oder Unfall werden dem Praxisinhaber unverzügl...