Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst. Krankengeldzuschuss. rentenschädlicher Hinzuverdienst
Orientierungssatz
Sowohl Zuschüsse des Arbeitgebers als auch das während Krankheit bezogene Kranken- und Übergangsgeld sind als Einkommen bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Rahmen der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB 6 zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung und entsprechende Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
1. Die Klägerin wurde 1955 geboren. Sie arbeitete zunächst als Bürogehilfin und absolvierte von August 1980 bis Juni 1982 eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Seit April 1983 arbeitet sie in der Kommunalverwaltung, seit August 1986 im Bauamt.
2. Die Beklagte bewilligte ihr ab Mai 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wurden zunächst keine Zahlungen geleistet. Ab August 2009 sank durch eine Verringerung der Arbeitszeit das Einkommen der Klägerin, daraufhin zahlte die Beklagte ab August 2009 eine Rente.
Mit Bescheid vom 18. April 2012 bewilligte die Beklagte ab Mai 2012 eine Rente in Höhe von monatlich brutto 548,79 €, netto 493,09 €.
Die Ermittlung der Beklagten im Frühjahr 2013 zum tatsächlichen Einkommen im vorangegangen Jahr ergab, dass die Klägerin vom 9. August 2012 bis zum 8. März 2013 arbeitsunfähig erkrankt war. In diesem Zeitraum hatte sie Krankengeld bzw. Übergangsgeld nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 2.188,80 € erhalten (Bl. 283, 287 der Verwaltungsakte). Ihr Arbeitgeber hatte außerdem einen Zuschuss zum Krankengeld gezahlt; das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt hatte sich im August 2012 auf 682,67 €, im September 2012 auf 203,33 €, im Oktober 2012 auf 2.127,33 €, im November 2012 auf 2.172,93 €, im Dezember 2012 auf 731,11 €, im Januar und Februar 2013 auf jeweils 229,73 € und im März 2013 auf 1.693,33 € belaufen (Bl. 279 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte hörte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Bescheides und Rückforderung an. Die Klägerin machte geltend, die Zuschüsse ihres Arbeitgebers zum Krankengeld seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem habe sie das Geld gutgläubig verbraucht.
Mit angegriffenem Bescheid vom 28. Mai 2013 bewilligte die Beklagte die Rente für die Zeit ab Juli 2013. Außerdem hob sie ihren Bescheid vom 18. April 2012 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. Oktober 2012 nach § 48 SGB X auf und forderte eine Überzahlung i.H.v. 2.014,88 € nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führt sie aus, Zuschüsse des Arbeitgebers seien Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV und daher anzurechnen. Vertrauensschutz bestehe nicht, weil die Klägerin wissen musste, dass ihr Rentenanspruch wegfalle, ruhe oder sich reduziere, wenn die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Die in der Anhörung vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, von der Aufhebung abzusehen. Für die Zeit von Oktober 2012 bis Dezember 2012 stehe der Klägerin keine Rente zu, für Januar und Februar 2013 bestehe ein Anspruch nur in Höhe der Hälfte. Die Beklagte hob die Bescheide für Oktober bis Dezember 2012 in voller Höhe, für Januar und Februar 2013 in Höhe der Hälfte des Rentenanspruchs auf.
In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, eine Überzahlung sei nicht eingetreten. Ihr Einkommen sei während der Krankheit tatsächlich nicht höher gewesen als vorher. Der von ihrem Arbeitgeber gezahlte Lohnausgleich zum Krankengeld bewirke keine Steigerung des Einkommens, sondern gleiche nur die Differenz zum Nettolohn aus. Außerdem sei es nicht sachgerecht, die geringe Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen im August und September 2012 zu gestatten, obwohl sie im Oktober und November 2012 Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten und damit viel mehr verdient habe. Sie hätte dann auf den Lohnausgleich im August und September verzichtet, um die Rente im Oktober und November 2012 zu erhalten. Wegen der hohen Kosten, die durch die Erkrankung entstanden seien, und wegen Spielschulden der Tochter sei es ihr nicht möglich und bedeute eine unzumutbare Härte, die Rente zurückzuzahlen.
Mit angegriffenem Teilabhilfebescheid vom 9. August 2013 beschränkte die Beklagte ihre Rückforderung auf einen Betrag von 1.631,20 €. Die Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2012 werde auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungs- und Sorgfaltspflichten sei nicht erkennbar. Für die Monate Oktober bis Dezember 2012, in dem ein Rentenanspruch gar nicht bestanden habe, bleibe es bei einer Rückforderung von 1.511,58 € (wie im ersten Rückforderungsbescheid), für die Monate Januar und Februar 2013 werde die Rückforderung auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und der Hinzuverdienstgrenze i.H.v. 119,26 € (2 x 59,81 €) bes...