Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung der unfallbedingten MdE

 

Orientierungssatz

1. Die Unfallrente des Versicherten richtet sich nach der gemäß §§ 56 und 62 SGB 7 i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 zu bemessenden MdE.

2. Sie bemisst sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die MdE ist ein abstraktes Maß für die Einschränkungen der Einsatzfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben. Bei unfallbedingten Bewegungseinschränkungen müssen auch eine Minderbelastbarkeit sowie die mit dem Einsatz der betroffenen Extremität verbundenen Schmerzhaftigkeit einbezogen werden.

 

Tenor

Der Bescheid vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.09.2007 auch über den 05.04.2009 hinaus bis auf weiteres eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der 1968 geborene Kläger erlitt am 26.09.2007 auf dem Heimweg von seiner versicherten Tätigkeit auf einem Friedhof für das Grünflächenamt der Stadt A-Stadt einen Unfall, als er umknickte und sich dabei nach den ersten Feststellungen des Durchgangsarztes D. am 28.09.2007 eine Verstauchung und Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes zuzog. Während zunächst eine knöcherne Verletzung nicht festgestellt worden war, ergab eine am 13.11.2007 durchgeführte MRT-Untersuchung eine Ruptur der vorderen Syndesmose und ein osteochondrales Flake der lateralen Talusschulter mit der Folge, dass weiterhin unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Eine am 18.02.2008 in der Dr. Horst Schmidt Klinik in Wiesbaden durchgeführte Arthroskopie musste auf eine diagnostische Untersuchung beschränkt werden, weil die Knorpelabhebung an der Talusschulter dort wegen der ungünstigen Lage des Bezirks nicht operativ versorgt werden konnte. Nachdem eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. E. den Unfallzusammenhang der Knorpelverletzung bestätigt hatte, wurde schließlich während einer stationären Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main vom 24. bis 28.11.2008 am 25.11.2008 eine erneute Arthroskopie mit Entfernung des osteochondralen Flakes durchgeführt.

In einem Bericht von Dr. F. vom 16.06.2009 wurde über eine in einer weiteren MRT-Untersuchung festgestellte Konsolidierung der Osteochondrosis berichtet sowie darüber, dass der Kläger für mehrere Jahre nicht in der Lage sein werde, mehr als 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten (Blatt 333 und 343 Unfallakte). In einem weiteren Bericht vom 17.08.2009 teilte Dr. F. mit, der Kläger arbeite seit dem 11.08.2009 nur noch halbtags auf dem Friedhof, die Gehstrecke betrage maximal einen Kilometer, dann träten Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk auf. Die Beklagte holte daraufhin ein 1. Rentengutachten bei Prof. Dr. G., Dr. Horst Schmidt Klinik Wiesbaden, ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 27.11.2009 als Unfallfolgen noch einen belastungsabhängigen Schmerz im rechten oberen Sprunggelenk und eine Schwellneigung fest und schätzte die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 v. H. für die Zeit vom Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 21.01.2009 bis zum 09.10.2009, anschließend bis zum 21.01.2010 auf 10 v. H und auf unter 10 v. H. zur Rentenfeststellung auf unbestimmte Zeit. Demgegenüber vertrat Dr. H. als Beratungsarzt der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 22.03.2010 die Ansicht, die MdE sei nur für drei Monate mit 20 v. H. einzuschätzen. Zu einer Rentengewährung kam es gleichwohl zunächst nicht.

Erst nach Eingang eines Durchgangsarztberichtes wegen Wiedererkrankung von Dr. F. vom 23.03.2012 mit Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit seit dem 15.03.2012 nahm die Beklagte ihre Ermittlungen wieder auf, u. a. durch Anforderung eines Wegeunfallfragebogens vom Arbeitgeber und Feststellungen zum Jahresarbeitsverdienst. Mit einem Bescheid über eine Rentengewährung für zurückliegende Zeit vom 20.09.2012 gewährte sie dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. für die Zeit vom 06.01.2009 bis zum 05.04.2009 und stellte als Unfallfolgen fest eine mit geringen Unregelmäßigkeiten der äußeren Sprungbeingelenkfläche verheilte osteochondrale Läsion und eine leichte Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013, zu dessen vollständigem Inhalt auf Blatt 604 ff. der Unfallakte bzw. Blatt 3 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 09.07.2013 Klage erhoben und zur Begründung auf eine gutachter...

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