Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit bei einer Tätigkeit als Krankenpfleger
Orientierungssatz
Bei einer Tätigkeit als (Fach-)Krankenpfleger in einer stationären medizinischen Einrichtung handelt es sich regelmäßig um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, da die Tätigkeit nur weisungsgebunden und im Rahmen der Arbeitsorganisation des Krankenhauses erfolgen kann (Anschluss LSG Halle, Urteil vom 25.4.2013, Az. L 1 R 132/12). Das gilt erst Recht, wenn die Vergütung nach Arbeitsstunden und festen Stundensätzen vereinbart war. Auch genügt allein ein Weiterbeschäftigungsrisiko nicht für die Annahme des für eine selbstständige Tätigkeit charakteristischen Betriebsrisikos.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin in ihrer - inzwischen beendeten - Tätigkeit als Krankenpflegerin für die Beigeladene zu 1) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder als Selbstständige zu betrachten ist.
Die Klägerin ist ausgebildete Krankenpflegerin. Sie hat die Weiterbildung zur Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivpflege absolviert. In der Zeit vom 21.2.2013 bis zum 21.7.2013 war sie für die Beigeladene zu 1) tätig. Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um die Trägerin eines Krankenhauses in C-Stadt.
Die Klägerin stellte am 22.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. In dem Antragsfragebogen gab sie an, dass sie für einen weiteren Auftraggeber in D-Stadt tätig sei. Sie sei für die Beigeladene zu 1) im Bereich Intensivpflege tätig. Sie sei auch an einer Hochschule als Studentin eingeschrieben. Sie beantragte festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege.
Mit dem Antragsformular wurde der Dienstleistungsvertrag vorgelegt, der zwischen der der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) am 21.2.2013 abgeschlossen worden war. Darin heißt es auszugsweise wörtlich:
§ 1 Art der Leistung und Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer wird als freier Mitarbeiter tätig. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester / eines Fachkrankenpflegers im Bereich Anästhesie - und Intensivpflege. Diese Dienstleistungen ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum einer Fachkrankenschwester, eines Fachkrankenpflegers für die Intensivpflege (Anästhesie/Pädiatrie, sowie Nephrologie-/Dialyse). Diese Dienstleistungen bestehen im Wesentlichen in
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der sach- und fachkundigen Durchführung der geplanten Intensivpflege sowie die Mitwirkung bei der kontinuierlichen Überwachung und Durchführung der Behandlungsmaßnahmen mit aktuellen Störungen der elementaren Vitalfunktionen; |
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der Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externer Herzmassage, ggf. die selbstständige Einleitung dieser Maßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes; |
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der Unterstützung / Assistenz ärztlichen Handelns bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen; |
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der Bereitstellung, Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte sowie sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Produkten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies zum Aufgabenbereich der Kranken-/Kinderkrankenpflege in der Intensivpflege und Anästhesie gehört; |
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die Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufs in Intensiv- und Anästhesieabteilungen; |
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die fachliche Anleitung bzw. Einarbeitung von Krankenpflegepersonen, Weiterbildungsteilnehmern/-innen und (Kinder-) Krankenpflegerschülerin/-innen; |
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die Einhaltung und Überwachung der Hygiene im Verantwortungsbereich der Pflegenden, sowie der Unfallverhütungsvorschriften und anderer rechtlicher Vorschriften; |
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Zusammenarbeit im therapeutischen Team. |
2. Die Dienstleistungen sind in Absprache und Zusammenarbeit mit den angestellten Pflegedienstmitarbeitern, OTAs und Ärzten des Auftraggebers sowie den Konsiliar- und Belegärzten zu erbringen. Die Tätigkeit konkretisiert sich durch einen separat abzuschließenden Teilleistungsauftrag. Die Dienstleistung wird im Namen des Auftraggebers erbracht.
3. Die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Materialien (insbesondere Einmal-Schutzhandschuhe aus Gummi / Latex) stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird seine eigene Krankenpflegekleidung einsetzen und ist verpflichtet für ein sauberes und gepflegtes Auftreten Sorge zu tragen. Sollte der Auftraggeber spezielle Kleidung (Dienst- und/oder Schutzkleidung inklusive Schuhwerk) wünschen, so wird er diese dem Auftragnehmer entgeltlich in ausreichender Menge zur Verfügung stellen.
§ 2 Arbeitsort
Der Arbeitsort wird im jeweiligen Teilleistungsauftrag festgelegt.
§ 3 Ablehnungsrecht des Auftragne...