Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer in einer Klinik tätigen Fachkrankenschwester

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Ist eine in einer Klinik tätige Fachkrankenschwester in deren Organisation eingegliedert und unterliegt sie deren Weisungen, hat sie ihre Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz und hat sie ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

3. Dieser Zuordnung widerspricht nicht das Fehlen eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub; ebenso nicht die Befugnis, für weitere Auftraggeber tätig zu werden.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darum, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin als abhängig Beschäftigte oder als Selbstständige zu betrachten ist.

Die Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie. Sie war in der Zeit vom 8.5.2012 bis zum 18.5.2012 in der Klinik C. C. in C-Stadt tätig auf der Station IMC (Intermediate Care).

Die Beigeladene zu 1) ist Trägerin der Klinik C. C. in C-Stadt. Es handelt sich dabei um einer Fachklinik für Neurologie (vgl. http://www.medicalpark.de /xxxxxCC.C-Stadt/).

Der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) lagen folgende vertragliche Vereinbarungen zugrunde:

Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen Nr. 1313

Sehr geehrte Frau D.,

hiermit erhalten Sie den Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen mit den vereinbarten Konditionen. Für diesen Honorarvertrag sollen die Ihnen bekannten, von „E.“ vorgeschlagenen AGB (Version 2.0, 18.10.2011) Gültigkeit haben. Bitte senden Sie den Vertrag innerhalb von 3 Werktagen unterzeichnet per Post, per E-Mail oder per Fax an mich zurück und in Kopie an „E.“.

Tätigkeit:

Freiberufliche Krankenpflege (IMC, Station C3)

Einsatzzeit:

Als Einsatzzeitraum ist 8.5.2012 bis 18.5.2012 vorgesehen.

Die einzelnen Einsatztage sowie die Stunden je Einsatztag vereinbaren die Vertragspartner direkt vor Einsatzbeginn

Einsatzort:

Pflegedienstleitung, C-Straße, C-Stadt. Ansprechpartnerin ist Frau D. ….

Honorar:

Stundensatz:

39,00 Euro (Satz für Bereitschaft: 75 %)

(Satz für Rufbereitschaft: 35 %)

Zuschläge:

Nacht: 25,00 % (20.00 - 06.00 Uhr)

Feiertag: 50,00 %

Sonntag: 20,00 %

Samstag: 15,00 %

Tagesspesen:

15,00 Euro

Die Details der Unterbringung werden direkt zwischen den Vertragspartnern geregelt. Anreise am 7.2.2012, Unterkunft wird freigestellt; Fahrtkostenerstattung 0,30 Euro pro Kilometer Hin- und Rückfahrt (580 km x 2)

Abrechnung:

Nach Einsatzende. Bitte überweisen Sie die Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Kalendertagen auf das angegebene Konto. Der Betrag der Provision wird mit schuldbefreiender Wirkung mir gegenüber direkt an E. überwiesen.

(vgl. Bl. 31 der Verwaltungsakte)

Des Weiteren wurde durch diesen Honorarvertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E. Bezug genommen, in denen insbesondere folgendes geregelt ist:

§ 2 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend

a) für sämtliche Dienstleistungsverträge, Honorarverträge und Provisionsvereinbarungen aller Vertragspartner von E.

b) für freiberufliche, selbstständige Gesundheits- und Krankenpflegekräfte mit und ohne Fachweiterbildung, sowie Altenpflegekräfte mit und ohne Fachweiterbildung und Pflegehilfskräfte

c) für stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, sonstige Träger oder Institutionen oder auch Privatleute, denen freiberufliches Personal durch E. vermittelt wird

d) für Dozenten, Honorarärzte, Vertragspartner aller Art aus anderen o.g. Branchen, die über E. gebucht oder an Kooperationspartner weiter vermittelt werden.

Durch Unterschrift auf dem Dienstleistungs- oder Honorarvertrag, sowie auf der Provisionsvereinbarung, werden die vorliegenden AGB vorbehaltlos akzeptiert.

§ 3 Inhalt von Verträgen nach diesen AGB

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen auf Honorarbasis.

Die Dienstleistungen bestehen:

a) bei Personal im Bereich freiberufliche Pflege und ärztlichen Honorarleistungen: in der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation, und Überprüfung von Krankenpflege und / ode...

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