Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Vergütung bzw. Wertersatz für seine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.07.2011 sowie die Aufhebung eines Erstattungsbescheides wegen überzahlter Mehraufwandsentschädigung für diese Tätigkeit.

Der 1967 geborene Kläger ist gelernter Metzger und seit dem Jahr 2007 arbeitslos. Er war in der Zeit von 1992 bis 2005 als selbständiger Ausbeiner in Akkordarbeit am Fließband tätig.

Am 10.08.2010 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung (Bl. 1 LA), wonach der Kläger für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.07.2011 an einer Arbeitsgelegenheit bei der B-Stadter Jugendwerkstatt teilnehmen solle. In der Eingliederungsvereinbarung wurde eine verkürzte wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart. Für jede geleistete Arbeitsstunde wurde die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 EUR vereinbart.

Mit Bescheid vom 03.09.2010 (Bl. 6 LA) gewährte der Beklagte für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.07.2011 eine Mehraufwandsentschädigung i.H.v. 130,00 EUR monatlich als Vorschuss gem. § 42 SGB I. Bei der Berechnung wurde eine monatliche Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 162,50 EUR zugrunde gelegt und 80 % als Vorschuss geleistet. In dem Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.07.2011 erhielt der Kläger eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1.430,00 EUR.

Der Kläger trat zum 01.09.2010 die Arbeitsgelegenheit bei der B-Stadter Jugendwerkstatt (C.), Domäne C-Stadt, an und war dort in der Metzgerei als Ausbeiner tätig. Während seiner Tätigkeit kam es zu 37 Krankheitstagen.

Mit Bescheid vom 05.01.2012 teilte der Beklagte mit, dass es aufgrund von Fehlzeiten zu einer Überzahlung i.H.v. 112,50 EUR gekommen sei. Diese solle ab dem 01.02.2012 in monatlichen Raten in Höhe von 33,70 EUR von den laufenden Leistungen einbehalten werden.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass eine Erstattungsforderung nicht oder nicht in dieser Höhe bestehe. So sei auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Außerdem bestehe ein Vergütungsanspruch. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.01.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2013 zurückgewiesen.

Am 28.11.2012 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Der Beklagte könne die Erstattung von 112,50 EUR aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht verlangen, da die Mehraufwandsentschädigung auch im Krankheitsfalle fortzuzahlen sei (§ 16 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 616 BGB). Vielmehr habe der Kläger Anspruch auf Zahlung einer darüber hinausgehenden Vergütung. Die Eingliederungsvereinbarung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig, so dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Wertesatz gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 in Höhe des tatsächlich erbrachten Wertes der Arbeitsleistung bestehe. Weiterhin sei auch die Einbehaltung der Überzahlung in Höhe von 33,70 EUR ab dem 01.02.2012 schon deshalb rechtswidrig, weil der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2013 zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.07.2011 eine Vergütung oder Mehraufwandsentschädigung in der gesetzlich zustehenden Höhe zu zahlen,

2. den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2013 insoweit aufzuheben als darin eine Erstattungsforderung in Höhe von 112,50 Euro festgestellt und eine Aufrechnung dieses Betrages mit den laufenden Leistungsansprüchen des Klägers ab 01.02.2012 in monatlichen Raten zu 33,70 Euro verfügt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung rechtmäßig sei. Die Arbeitsgelegenheit in der Domäne C-Stadt diene dazu, Langzeitarbeitslose in einem geschützten Bereich und unter Anleitung wieder in das Berufsleben einzugliedern. Hinsichtlich der Verrechnung des Vorschusses verweist er auf die Regelung des § 42 SGB I.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage wurde am 12.03.2013 innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 12.02.2013 erhoben. Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08, Rn. 9). Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsan...

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