Tenor
Die Erinnerung der Beklagten vom 04.03.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe der Terminsgebühr, insbesondere ob die Wartezeit vor dem Termin bei der Höhe der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist.
Die Bevollmächtigte hat die Klägerin im Klageverfahren S 7 AL 362/06 vor dem Sozialgericht Würzburg vertreten. Mit der Klage vom 30.10.2006 wehrte sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 495,38 Euro sowie darauf entfallenden Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 121,27 Euro. Die Beklagte stützte ihre Rückforderung darauf, dass die Klägerin den Vermittlungsbemühungen von Mai und Juni 2006 wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin habe jedoch ihren Umzug umgehend der Beklagten angezeigt. Sie habe auch ihre neue Adresse angegeben.
Die 7. Kammer terminierte die mündliche Verhandlung auf Mittwoch, 14. Januar 2009, 14.30 Uhr. Laut Sitzungsniederschrift vom 14.01.2009 begann die Verhandlung um 15.25 Uhr und endete um 15.55 Uhr. Aufgrund einer Zeugeneinvernahme gab die Beklagte ein Anerkenntnis ab. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.
Die Klägerbevollmächtigte beantragte Kostenfestsetzung wie folgt:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG |
170,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
300,00 Euro |
Postauslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
- Zwischensumme |
490,00 Euro |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
93,10 Euro |
- Gesamtbetrag |
583,10 Euro |
Der Klägerin stehe eine höhere Terminsgebühr als die Mittelgebühr in Höhe von 200,00 Euro zu, denn das Verfahren sei auf 14.30 Uhr terminiert worden, sei aber erst um 15.25 Uhr aufgerufen worden und sei um 15.55 Uhr beendet gewesen. Schon eine Terminsdauer von einer Dreiviertelstunde könne als überdurchschnittlich angesehen werden und mit einer Gebühr von 300,00 Euro anerkannt werden (Bayer. LSG vom 03.12.2008). In strafrechtlichen Angelegenheiten sei unstreitig, dass die Wartezeit eines Rechtsanwalts bei der Bemessung von Beitragsrahmengebühren berücksichtigt werden müsse. Für die Wahrnehmung des halbstündigen Termins mit einer Zeugeneinvernahme sei schon die Mittelgebühr anzusetzen gewesen. Eine Erhöhung um 100,00 Euro aufgrund der knapp einstündigen Wartezeit sei mehr als angemessen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.09.2006 die Mittelgebühr angemessen sei, wenn die Verhandlung 50 Minuten gedauert habe und Besonderheiten des Einzelfalls nicht hervorgetreten seien. Wartezeiten würden ausschließlich im Strafverfahren als Gebühren erhöhend anerkannt. Die dortige Rechtsprechung sei auf das Sozialgerichtsverfahren nicht übertragbar. Im vorliegenden Verfahren sei deshalb nur eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr angemessen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die nach dem Anerkenntnis vom 14.01.2009 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG auf 583,10 Euro fest. Die Kosten wurden wie folgt berechnet:
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1. Instanz Verfahrensgebühr §§ 3, 14 i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3103 |
170,00 Euro |
Terminsgebühr §§ 3, 14 i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3106 |
300,00 Euro |
Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 |
20,00 Euro |
- Zwischensumme |
490,00 Euro |
19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 |
93,10 Euro |
- Insgesamt |
583,10 Euro |
Streitig sei lediglich die Höhe der Terminsgebühr. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2009 habe ausweislich der Sitzungsniederschrift 30 Minuten gedauert. Alleine dieser Umstand rechtfertige nach Rechtsprechung des Kostenrichters des Sozialgerichts noch eine mittlere Terminsgebühr. Zusätzlich sei die Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung zu berücksichtigen. Zwar müsse ein Bevollmächtigter grundsätzlich vor Gericht in gewissem Umfang Wartezeiten hinnehmen. Bei einer Wartezeit von nahezu einer Stunde könne dies jedoch nicht mehr erwartet werden. Der nach den Maßstäben des § 14 RVG mit der Mittelgebühr zu vergütende "normale" zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in sozialgerichtlichen Verfahren werde in so einem Fall erheblich überschritten und damit gebührenrechtlich re-levant. Die Gebührenbestimmung der Rechtsanwältin habe sich deshalb noch in dem vom Bundessozialgericht definierten Toleranzrahmen bewegt.
Die Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt und beantragt, eine Terminsgebühr von 200,00 Euro als angemessen zu erachten. Die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegte Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2009 treffe nicht vorliegenden Fall. Denn dort habe die Wartezeit vor dem Termin etwa viereinhalb Stunden betragen. Dies sei ein untypischer Extremfall und könne die Ansicht, dass Wartezeiten grundsätzlich zu...