Tenor

Die Erinnerung vom 25.03.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.03.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren.

Der Bevollmächtigte vertrat den Kläger im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25.11.2004, in dem der Beklagte den Antrag auf Feststellung einer Behinderung abgelehnt hatte. Der vom Bevollmächtigten am 09.12.2004 eingelegte Widerspruch wurde nicht begründet. Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 von dem Beklagten zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass sich der Beklagte bereit erklärte, für die Gesundheitsstörungen ab August 2004 einen GdB von 20 festzustellen und dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens und des Klageverfahrens zu 5/10 zu erstatten.

Mit Antrag vom 07.11.2008 machte der Bevollmächtigte folgende Gebühren geltend:

1. Widerspruchsverfahren: Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV RVG

240,00 Euro

PTE Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

41,60 Euro

 - Summe

301,60 Euro

2. Klageverfahren Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG

204,00 Euro

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG

228,00 Euro

PTE Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Dokumentenpauschale Nr. 7000/1a VV RVG

10,00 Euro

16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

73,92 Euro

- Summe

535,92 Euro

Summe Ziff. 1. und 2.

837,52 Euro

Der Beklagte bemängelte die von dem Bevollmächtigten getroffene Bestimmung als unbillig. Mit Schriftsatz vom 09.12.2004 habe der Bevollmächtigte des Klägers die Vertretung angezeigt und Widerspruch eingelegt (2 Sätze). Den Widerspruch habe er trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet. Eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt habe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht stattgefunden. Wegen des äußerst geringen Umfangs und der geringen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vorverfahren sei der Ansatz der Mindestgebühr in Höhe von 40,00 Euro angemessen und ausreichend. Auf den Kostenbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.02.2007 werde verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich dahingehend, dass die Gebühr für das Widerspruchsverfahren mindestens mit 120,00 Euro anzusetzen sei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.03.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den dem Kläger zu erstattenden Betrag auf 254,04 Euro fest.

Vorverfahren Verfahrensgebühr §§ 3, 14 i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 2400

40,00 Euro

Auslagenpauschale - VV Nr. 7002

8,00 Euro

- 16 % Mehrwertsteuer

 48,00 Euro

- VV Nr. 7008

7,68 Euro

- Insgesamt

55,68 Euro

1. Instanz

Verfahrensgebühr §§ 3, 14 i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3102

170,00 Euro

Einigungsgebühr §§ 3, 14 i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006

190,00 Euro

Auslagenpauschale - VV Nr. 7002

20,00 Euro

Fotokopiekosten VV Nr. 7000

10,00 Euro

390,00 Euro

16 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008

62,40 Euro -

Insgesamt

452,40 Euro

Gesamtbetrag

508,08 Euro

Davon 5/10:

254,04 Euro

Die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung sei unbillig. Nach Erlass des Bescheides sei seitens des klägerischen Bevollmächtigten Widerspruch erhoben worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beklagten sei keine Widerspruchsbegründung erfolgt, so dass ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergangen sei. Der Umfang der Tätigkeit sei somit als weit unterdurchschnittlich anzusehen.

Dagegen hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25.03.2009 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung richte sich gegen die Festsetzung der Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren sei mit mindestens 120,00 Euro anzusetzen zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Der Bevollmächtigte habe sich in die Angelegenheit einarbeiten und dies mit dem Kläger besprechen müssen, so dass eine Gebühr von 120,00 Euro gerechtfertigt sei.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der zuständigen 2. Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Schwerbehindertenakten des Beklagten, der Klageakte S 13 SB 534/05 und der Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kostenerstattungsantrag vom 07.11.2008 ist hinsichtlich der Geltendmachung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren überhöht und insoweit unbillig. Der Urkundsbeamte ist zu Recht von der Mindestgebühr ausgegangen.

Bei Rahmengebühren nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Der Gebührenrahmen für die Geschäftsgebühr im Wider...

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