Tenor

Die Erinnerung vom 16.02.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren.

Der Bevollmächtigte vertrat den Kläger im Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (S 13 SB 704/05) schlossen die Beteiligten am 27.06.2006 einen Vergleich dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, unter Abänderung des Bescheids vom 13.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 beim Kläger ab 27.06.2006 einen Gesamt-GdB von 30 festzustellen und dem Kläger 4/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Mit Antrag vom 04.08.2008 machte der Bevollmächtigte folgende Gebühren geltend:

1. Antragsverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV RVG

240,00 Euro

PTE Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

41,60 Euro

- Summe

301,60 Euro

2. Widerspruchsverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2501 VV RVG

120,00 Euro

PTE Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

22,40 Euro

- Summe

162,40 Euro

3. Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG

170,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

200,00 Euro

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG

190,00 Euro

PTE Nf. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Fahrtkosten zum Termin vom 27.06.06 Nr. 7003 VV RVG - 80 km á 0,30 Euro

24,00 Euro

Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG

20,00 Euro

16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

99,84 Euro

- Summe

723,84 Euro

Summe Ziff. 1 - 3

1.187,84 Euro

Davon 4/10

475,13 Euro

Der Beklagte beantragte am 24.11.2008, dem Bevollmächtigten 311,81 Euro zu überweisen.

Die zu erstattenden Kosten wurden wie folgt berechnet:

1. Widerspruchsverfahren:

Verfahrensgebühr gem. VV 2501 (alt) zum RVG

40,00 Euro

Auslagenpauschale gem. VV 7002 zum RVG

8,00 Euro

Umsatzsteuer gem. VV 7008 zum RVG

7,68 Euro

- Summe ad

1. 55,68 Euro

2. Klageverfahren:

Gebühren und Auslagen (wie beantragt)

624,00 Euro

Umsatzsteuer (wie beantragt)

99,84 Euro

- Summe ad

2.723,84 Euro

Hieraus 4/10

311,81 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den dem Kläger zu erstattenden Betrag - wie von dem Beklagten bean tragt - auf 311,81 Euro fest.

Die von dem Bevollmächtigten getroffene Gebührenbestimmung sei unbillig. Nach Durchsicht der Akte der Beklagten sei festzuhalten, dass eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens allein dem Beklagten obliege. Hinsichtlich der Höhe der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens schließe er sich nach Durchsicht der Akte des Beklagten den Ausführungen der Beklagten voll inhaltlich an.

Dagegen hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16.02.2009 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung richte sich gegen die Festsetzung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren. Die Widerspruchsgebühr sei mit 40,00 Euro viel zu niedrig angesetzt. Diese sei - wie beantragt - auf 120,00 Euro festzusetzen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der zuständigen 2. Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die im Kostenerstattungsantrag geltend gemachte Erstattung für das Widerspruchsverfahren ist unbillig. Die in Ansatz gebrachte Regelgebühr gemäß VV 2501 RVG steht dem Kläger nicht zu. Der Bevollmächtigte hat keinen Antrag gestellt und den Widerspruch trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht begründet. Da der Bevollmächtigte auch keine Akteneinsicht genommen hat, ist nicht erkennbar, dass er sich mit dem Sach- und Streitstand auseinander gesetzt hat. Deshalb ist sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im untersten Bereich anzusetzen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit war für den Kläger niedrig. Es wird nicht vorgetragen, dass die Festsetzung des GdB von 30 dem Kläger wesentliche Vorteile bringt.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig (§ 197 Abs. 2, Halbsatz 2 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375421

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