Tenor

I. Die Kostensachen S 2 SF 10/10 E, S 2 SF 11/10 E und S 2 SF 12/10 E werden in entsprechender Anwendung des § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen S 2 SF 10/10 E wird zu dem Führenden bestimmt.

II. Die Erinnerung vom 01.08.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. In den am Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten S 7 AS 323/08, S 7 AS 324/08 und S 7 AS 325/08 hat die Beklagte jeweils ein Anerkenntnis abgegeben, die vom Klägerbevollmächtigten für diesen angenommen wurden. Kostenentscheidungen der erkennenden Kammer sind nicht ergangen. Mit Schreiben vom 24.04.2009 machte der Kläger Kosten in folgender Höhe geltend: 1 x Fahrtkosten zu Beratungsgespräch im Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Nürnberg 1 x 212 Km (Hassfurt - Nürnberg - Hassfurt) x 0,40 EUR = 84,80 EUR 1 x Fahrtkosten zu Beratungsgespräch bei RA in 90401 Nürnberg 1 x 220 Km (Hassfurt - Nürnberg - Hassfurt) x 0,40 EUR = 88,00 EUR 2 x Fahrtkosten zu Besprechung bei RA 97072 Würzburg 2 x 138 Km (Hassfurt - Würzburg - Hassfurt) x 0,40 EUR = 110,40 EUR Kosten für Porto, Telefon, Druck pauschal für alle Prozesse 60,00 EUR Kosten für Beratungsschein 10,00 EUR Entschädigung für Zeitaufwand und Zeitversäumnis (siehe u. a. § 91 ZPO), da er während der Beratungstermine und der Fahrt dorthin einer sinnvollen Tätigkeit nicht habe nachgehen können (Hausaufgabenbetreuung, Haushaltsführung, Weiterbildung etc.). 2 x 8 Stunden für die Wahrnehmung der Termine in Nürnberg + 2 x 5 Stunden für die Termine bei RA in Würzburg (Summe bitte gemäß den gesetzl. Best. ergänzen) ?? EUR

Die Beratungstermine seien alle notwendig gewesen. Die Beklagte erklärte sich am 30.06.2009 bereit, die Auslagen für eine Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Hinsichtlich der Portokosten und Schreibauslagen stimme die Beklagte dem Vorschlag des Klägers zu, pro Klage pauschal 12 EUR zu erstatten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 setzte der Urkundsbeamte für die oben genannten Verfahren und außerdem für das Verfahren S 7 AS 27/08 und S 7 AS 172/08 insgesamt die von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 101,40 EUR fest. Diese berechneten sich wie folgt: Fahrtkosten Kanzlei Würzburg - Haßfurt - Würzburg, 138 km à 0,30 EUR 41,40 EUR Porto, Schreibauslagen, pauschal, 5 x 12,00 EUR 60,00 EUR Gesamt: 101,40 EUR Nach § 193 Abs. 2 SGG seien Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (= außergerichtliche Kosten). Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten, die so niedrig wie möglich zu halten seien, müssten tatsächlich entstanden sein und in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen. Kosten, die vor der Antragstellung oder im Zusammenhang mit anderen Gerichtsverfahren entstanden seien, unterfielen demnach nicht dem gegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG. Erstattungsfähig seien zudem nicht alle Aufwendungen, die ein Beteiligter für notwendig halte, sondern lediglich diejenigen Aufwendungen, die eine verständige Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich habe halten können. Es seien lediglich Kosten für eine notwendige Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, der nicht in der Nähe des Beteiligten wohne, sondern am Gerichtssitz. Triftige Gründe für weitere Informationsreisen im gegenständlichen Rechtsstreit seien nicht ersichtlich. Keine notwendigen Kosten seien Entschädigungen für allgemeinen Zeitverlust des Beteiligten. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss am 01.08.2009 Erinnerung eingelegt. Die Termine bei Rechtsanwalt und der ÖAZ seien für die Rechtsverfolgung unbedingt notwendig gewesen. Außerdem habe er nach dem JVEG Anspruch auf Entschädigung von Zeugen und bei der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang zur endgültigen Entscheidung der 2. Kammer vorgelegt.

II. Die Erinnerung ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Da die 7. Kammer keine Feststellung getroffen hat, dass die Kosten für oben genannte Verfahren von der Beklagten zu erstatten sind, kann der Kläger nur Kosten gegenüber der Beklagten geltend machen soweit sie von dieser anerkannt werden. Da sich die Beklagte in ihren Anerkenntnissen nicht verpflichtet hat, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen, könnte höchstens in der Bereiterklärung vom 30.06.2009 das Einverständnis zu sehen sein, notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers im dort angebotenen Umfang zu übernehmen. Der Kläger kann deshalb lediglich einen Anspruch auf die Kosten erheben, die die Beklagte ihm freiwillig erstattet. Dies sind die Kosten für ein Informationsgespräch bei Rechtsanwalt x und die pauschal zugestandenen Portokosten und Schreibauslagen von 12 EUR pro Verfahren. Auch wenn eine Kostenentscheidung durch die 7. Kammer erfolgt wäre, hätte der...

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