Tenor

1. Die Kostensachen S 2 SF 53/09 E und S 2 SF 9/10 E werden in entsprechender Anwendung von § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen S 2 SF 53/09 E wird zum führenden bestimmt.

2. Die Erinnerung vom 01.08.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In den am Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten S 7 AS 27/08 und S 7 AS 172/08 hat die 7. Kammer mit Urteilen vom 18.02.2009 die Beklagte verurteilt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Mit Schreiben vom 24.04.2009 machte der Kläger geltend, er habe sich zunächst an die Beratungsstelle des Ökumenischen Arbeitslosenzentrums und später an Rechtsanwalt Holzschuher in Nürnberg gewendet, da ihm diese von Tacheles e.V. empfohlen worden seien und beide von den dort empfohlenen Beratungsstellen bzw. Anwälten von seinem Wohnort am leichtesten zu erreichen gewesen seien. An die Beratungsstelle des ÖAZ habe er sich wegen der Sache S 7 AS 27/08 gewandt. Er habe dort ein Beratungsgespräch gehabt. Bei Rechtsanwalt Holzschuher habe er später wegen der vollständigen Aufhebung des Arbeitslosengeldes II ein Beratungsgespräch gehabt. Bei Rechtsanwalt Eckstein seien insgesamt zwei Termine wahrgenommen worden. Bei ihm habe er auch 10 EUR Gebühr entrichten müssen. Der Kläger machte deshalb folgende Kosten geltend: 1 x Fahrkosten zu Beratungsgespräch im Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Nürnberg, Jakobstraße 52, 90402 Nürnberg 1 x 212 km (Hassfurt-Nürnberg-Hassfurt) x 0,40 EUR = 84,80 EUR 1 x Fahrtkosten zu Beratungsgespräch bei RA Holzschuher, Elbinger Straße 11, 90401 Nürnberg 1 x 220 km (Hassfurt-Nürnberg-Hassfurt) x 0,40 EUR = 88,00 EUR 2 x Fahrtkosten zu Besprechungen bei RA Heinz Eckstein, Friedenstraße 8a, 97072 Würzburg 2 x 138 km (Hassfurt-Würzburg-Hassfurt) x 0,40 EUR = 110,40 EUR Kosten für Porto, Telefon, Druck pauschal für alle Prozesse = 60,00 EUR Kosten für Beratungsschein = 10,00 EUR Entschädigung für Zeitraufwand und Zeitversäumnis (siehe u. a. § 91 ZPO), da ich während der Beratungstermine und der Fahrt dorthin einer sinnvollen Tätigkeit nicht nachgehen konnte (Hausaufgabenbetreuung, Haushaltsführung, Weiterbildung etc.). 2 x 8 Stunden für die Wahrnehmung der Termine in Nürnberg und 2 x5 Stunden für die Termine bei RA Herrn Eckstein in Würzburg. (Summe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ergänzen) ?? EUR. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass in allen sozialgerichtlichen Verfahren Kostenfestsetzungsanträge von den Rechtsanwälten gestellt worden seien. Außerhalb dieser Kostenfestsetzungsverfahren finde ihrerseits keine weitere Erstattung von Kosten statt. Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten Kosten nicht erstattungsfähig, weil es sich einerseits um keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen handele und sie andererseits nicht nachgewiesen seien. Der Kläger legte daraufhin Bestätigungen des Rechtsanwaltes Eckstein und des Rechtsanwaltes Holzschuher vor, worin Besprechungstermine am 30.04.2008 und am 08.09.2008 bzw. am 23.04.2008 bestätigt wurden. Das ÖAZ bestätigte eine Beratung im Spätsommer 2007. Außerdem legte der Kläger eine Quittung der Rechtsanwälte Macht & Eckstein über 10 EUR vor. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts den dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Betrag auf 101,40 EUR fest. Diese berechneten sich wie folgt: Fahrtkosten Kanzlei Macht & Eckstein, Würzburg - Hassfurt - Würzburg, 138 km á 0,30 EUR 41,40 EUR Porto, Schreibauslagen, pauschal 5 x 12,00 EUR 60,00 EUR gesamt 101,40 EUR. Die Beklagte habe sich mit Schreiben vom 30.06.2009 mit der Erstattung einer Informationsfahrt zum Prozessbevollmächtigen sowie einer Pauschale von 12,00 EUR je Verfahren einverstanden erklärt. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten, die so niedrig wie möglich zu halten seien, müssten tatsächlich entstanden sein und in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen. Kosten, die vor der Antragstellung oder im Zusammenhang mit anderen Gerichtsverfahren entstanden seien, unterfielen demnach nicht dem gegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren. Erstattungsfähig seien zudem nicht alle Aufwendungen, die ein Beteiligter für notwendig halte, sondern lediglich diejenigen Aufwendungen, die eine verständige Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten könne. Nach dem Kommentar Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer seien die Kosten für eine notwendige Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, der nicht in der Nähe des Beteiligten wohne, sondern am Gerichtssitz. Triftige Gründe für weitere Informationsreisen im gegenständlichen Rechtsstreit seien nicht ersichtlich. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass in der Regel der Informationsaustausch vom Anwalt zum Mandanten laufe, der wiederum im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes seine Au...

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