Tenor
I. Die Kostensachen S 2 SF 21/10 E, S 2 SF 22/10 E, S 2 SF 23/10 E, S 2 SF 24/10 E, S 2 SF 32/10 E und S 2 SF 47/10 E werden in entsprechender Anwendung von § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen S 2 SF 21/10 E wird zu dem Führenden bestimmt.
II. Die Erinnerungen vom 03.04.2010, 16.04.2010 und 25.06.2010 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29.03.2010 und 14.04.2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Streitig ist, ob der Kläger als Volljurist, ohne Zulassung als Anwalt, Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen kann. Der 49-jährige Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). In mehreren Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (S 9 AS 245/06, S 9 AS 444/07, S 9 AS 660/06, S 10 AS 770/08 ER, S 9 AS 901/07 und 9 AS 322/07) machte der Kläger höhere Leistungen bzw. ein Tätigwerden der Beklagten geltend.
Im Verfahren S 9 AS 245/06 verpflichtete die 9. Kammer des Sozialgerichts mit Beschluss vom 13.07.2007 die Beklagte, 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, im Verfahren S 9 AS 444/07 erklärte sich die Beklagte am 19.07.2007 bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu übernehmen, im Verfahren S 9 AS 660/06 wurde die Beklagte mit Beschluss vom 26.04.2007 verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten, im Verfahren S 10 AS 770/08 ER erklärte sich die Beklagte am 16.09.2008 bereit, die Kosten des Klägers dem Grunde nach zu erstatten, im Verfahren S 9 AS 901/07 verpflichtete die 9. Kammer die Beklagte mit Beschluss vom 12.12.2007, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten und im Verfahren S 9 AS 322/07 erklärte sich die Beklagte bereit, die notwendigen und nachgewiesenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Daraufhin machte der Kläger für die genannten Verfahren Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 29.03.2010 und 14.04.2010 setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg die an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG für die genannten Verfahren auf 0 Euro fest. Es seien keinerlei Belege zum Nachweis der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in den vorliegenden Streitsachen eingereicht worden. Hinsichtlich der Abrechnung nach dem RVG werde auf den Beschluss vom 13.10.2008 (S 2 SF 77/08) des Kostenrichters beim SG Würzburg verwiesen.
Gegen die Beschlüsse legte der Kläger am 03.04.2010 (Eingang am 07.04.2010), am 16.04.2010 (Eingang am 27.04.2010) und am 25.06.2010 (Eingang am 30.06.2010) Erinnerungen ein. Er machte geltend, er sei als Volljurist in eigener Sache trotz fehlender Zulassung gebührenabrechnungsbefugt entsprechend dem RVG. Sollte das Gericht zu einer gegenteiligen Auffassung gelangen, seien die ihm entstandenen tatsächlichen Kosten zu erstatten. Diese bezögen sich im Wesentlichen auf Fahrt-, Kopierkosten sowie Porti. Sonstige Aufwendungen wie z.B. Papier, Kuli u.ä. seien nicht belegbar. Von Zeitaufwand und dem ganzen Ärger mit der Beklagten ganz abgesehen.
Nachweise und Unterlagen legte der Kläger nicht vor.
Der Urkundsbeamte half den Erinnerungen nicht ab und legte die Vorgänge zur endgültigen Entscheidung der zuständigen 2. Kammer vor.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der genannten Akten und auf den Inhalt der Kostenakten Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegten Erinnerungen vom 03.04.2010 und 16.04.2010 sind zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.
Die Erinnerung vom 25.06.2010 ist verspätet eingelegt und deshalb unzulässig.
Der Kläger kann keine Vergütung nach dem RVG geltend machen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG.
Das RVG gilt grundsätzlich nur für den Rechtsanwalt und für Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. D.h. nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht des Bundesgebietes als solche zugelassen sind, können nach dem RVG abrechnen. Das RVG gilt daneben auch für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Auf andere Personen, die in erlaubter Weise tätig werden, ist das RVG auch nicht stillschweigend anzuwenden (vgl. Ge-rold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, zu § 1 Randnummern 1,5,6 und 7).
Demgemäß kann auch der Kläger, selbst wenn er Volljurist ist, weil er weder als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten besitzt, nicht nach dem RVG abrechnen.
Er kann lediglich die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet bekommen. Das können sein Auslagen für Porti, Kopierkosten und Zinsen. Hierfür sind grundsätzlich Nachweise vorzulegen. Dies hat der Kläger bis heute nicht getan...