Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Tatbestandsvoraussetzung. Oro-Hypopharynx-Karzinom. Quasi-Berufskrankheit. haftungsausfüllende Kausalität. neue medizinische Erkenntnisse

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung eines Oro-Hypopharynx-Karzinoms (Krebserkrankung des Mund-Rachenraumes) eines Gießereiarbeiters nach Einwirkung von Nickel, Chromrauchen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie Asbest als Listenberufskrankheit gemäß BKVO Anl 1 Nr 4109, 4110 und Quasi-Berufskrankheit gemäß § 551 Abs 2 RVO.

2. Als Hauptrisikofaktoren für die Entstehung von Oro- und Hypopharynx-Karzinomen sind Alkohol- und Zigarettenmißbrauch bekannt. Beide Faktoren stellen bereits einzeln hochpotente Kanzerogene dar, potenzieren aber im Zusammenwirken das Risiko für die Entstehung eines Oro-Hypopharynx-Karzinoms.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.12.2005; Aktenzeichen B 2 U 52/05 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785528

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