Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachteilsausgleich aG. mongoloider Jugendlicher. Gleichstellung mit dem in StVOVwV § 46 Nr 11 aufgeführten Personenkreis
Orientierungssatz
Ein gehfähiger mongoloider Jugendlicher ist auch bei fehlender Eigen- und Fremdsteuerbarkeit und Neigung zu unkontrollierbaren Verhaltensweisen nicht dem in Nr 11 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO aufgeführten Personenkreis gleichzustellen (vgl BSG vom 6.11.1985 - 9a RVs 7/83 = SozR 3870 § 3 Nr 18 und BSG vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 = SozR 3-3870 § 4 Nr 11).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2051910 |
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