Leitsatz

Eine Vertragsklausel in AGB des Auftraggebers, die vorsieht, dass von der Schlussrechnung ein Gewährleistungseinbehalt abgezogen wird, der durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden kann, schließt nach der VOB/B die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nicht aus.

 

Sachverhalt

Bei Werkverträgen, insbesondere Bauverträgen, ist für beide Parteien eine Absicherung ihrer Ansprüche wesentlich. Während der Unternehmer Sicherheitsleistung nach § 64a BGB (Bauhandwerkersicherung) verlangen kann, kann der Auftraggeber zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen die Zahlung der fälligen Vergütung zu einem angemessenen Teil verweigern (§ 641 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus wird aber häufig ein Gewährleistungseinbehalt vereinbart, der seitens des Unternehmers durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden kann; nach Vorliegen dieser Bankbürgschaft ist der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

In einem Bauvertrag war die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach Erstellung der Schlussrechnung durch den Unternehmer (Kläger) und Übergabe einer vertragsgemäßen Bankbürgschaft zahlte die Beklagte (Auftraggeber) den einbehaltenen Sicherheitseinbehalt nicht aus. Auch eine Aufforderung an die Beklagte, den Sicherheitseinbehalt gem. § 17 Nr. 6 VOB/B binnen 18 Tagen auf ein Sperrkonto einzuzahlen, hatte zunächst keinen Erfolg. Der BGH hat jetzt entschieden, dass durch die genannte Bestimmung der VOB eine derartige Verpflichtung des Auftraggebers nicht ausgeschlossen wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 10.11.2005, VII ZR 11/04. – Vgl. Gruppe 1 S. 823.

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