Leitsatz
Die Parteien stritten im Verbundverfahren über den Zugewinnausgleich. Während des Ehescheidungsverfahrens übertrug der Ehemann unentgeltlich ein Grundstück an den Sohn. Es blieb offen, ob diese Immobilie das wesentliche Vermögen des Ehemannes i.S.v. § 1365 BGB darstellte. Die Ehefrau beantragte den Erlass eines dinglichen Arrests. Ihr Antrag wurde vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Beschwerde, die erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des beantragten Arrests für begründet und erließ den Arrest in Höhe des geltend gemachten Betrages i.H.v. 103.000,00 EUR.
Nach mittlerweile überwiegender Meinung könne ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ab seiner Klagbarkeit durch einen Arrest gesichert werden (HansOLGFamRZ 2003, 238; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 622; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 410).
Insbesondere sei § 1389 BGB nicht lex specialis. Die Vertreter dieser Rechtsauffassung würden verkennen, dass § 1389 BGB bereits vor dem 1.7.1977 gegolten habe, somit zu einer Zeit, als der Zugewinnausgleich erst ab Rechtskraft der Ehescheidung habe geltend gemacht werden können. Sinn und Zweck der Vorschrift sei deshalb gewesen, dem Ausgleichsberechtigten eine Sicherungsmöglichkeit für die besonders manipulationsanfällige Zeit zwischen der Trennung der Eheleute und der Rechtskraft der Scheidung zu bieten, nicht jedoch, ihm eine bereits nach allgemeinen Regeln bestehende vorzuenthalten.
Bei der Glaubhaftmachung der Anspruchshöhe gemäß § 920 Abs. 2 ZPO reiche es aus, dass für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche (BGH VersR 1986, 59). Dabei könne von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits dann ausgegangen werden, wenn mehr für als gegen die behauptete Tatsache spreche.
Der Gefährdungstatbestand und damit Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass zwar bei der Zugewinnberechnung gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB die unentgeltliche Verfügung weiterhin dem Endvermögen zugerechnet werde. Auch sei es angesichts sonstigen Kapitalvermögens des Ehemannes fraglich, ob die Veräußerung des Grundstücks eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen gemäß § 1365 BGB darstelle. Jedenfalls sei jedoch nunmehr die Gefahr gegeben, dass sich der Schuldner später auf § 1378 Abs. 2 BGB berufe. Nach dieser Vorschrift müsse nur das gezahlt werden, was letztendlich bei Rechtskraft der Scheidung noch an Vermögen vorhanden sei.
Hinweis
Nach der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Güterrechtsreform ist der vorzeitige Zugewinnausgleich zukünftig nicht nur als Gestaltungs-, sondern auch als Leistungsklage möglich. Damit hat sich die in der Vergangenheit strittige Frage, ob ein Arrest überhaupt zulässig ist, endgültig erledigt.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2008, 13 UF 68/08