Leitsatz
Zwischen den verheirateten Parteien war ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Die Ehefrau begehrte Sicherung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs mittels eines Arrests.
Sachverhalt
Seit dem 9.11.2005 war zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Mit Schriftsatz vom 31.7.2006 hat die Ehefrau die Folgesache Zugewinnausgleich in Form einer Stufenantrages anhängig gemacht. Sie begehrte die Sicherung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs mittels eines Arrests.
Zum Arrestgrund trug sie vor, der Ehemann beabsichtige, ein während der Ehezeit erworbenes Einfamilienhaus zu veräußern. Er habe eine Firma mit dem Verkauf des Hauses beauftragt gehabt und es auch selbst einem Kaufinteressenten angeboten. Auf dessen Angebot, einen Teil des Kaufpreises "schwarz" zu zahlen, sei er gerne eingegangen.
Sie selbst habe keinen Zugewinn erzielt, während der Ehemann mindestens Zugewinn i.H.v. 162.968,00 EUR erwirtschaftet habe. Die Ehefrau hat beantragt, zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer künftigen Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. 80.000,00 EUR den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Ehemannes anzuordnen.
Das FamG hat ihren Antrag zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der etwaige künftige Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau könne nicht durch einen Arrest nach § 916 ZPO, sondern lediglich durch die Geltendmachung einer Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB, der insoweit die speziellere Regelung darstelle, gesichert werden.
Gegen den Beschluss des AG hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit, als der Arrestantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden sei.
Allerdings sei das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein (künftiger) Zugewinnausgleichsanspruch nicht mittels eines Arrests nach § 916 ZPO gesichert werden könne. Nach mittlerweile überwiegender Meinung könne ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ab seiner Klagbarkeit, die ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs gegeben sei, durch einen Arrest gesichert werden (HansOLG FamRZ 2003, 238; OLG Hamm FamRZ 1997, 181; OLG Karlsruhe - 2. ZS - OLG Karlsruhe v. 17.10.1996 - 2 UF 140/96, FamRZ 1997, 622; OLG Karlsruhe - 5. ZS - OLG Karlsruhe v. 9.3.1994 - 5 UF 187/93, FamRZ 1995, 822; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 916 Rz. 8; Stein/Jonas/Grunzky, ZPO, 22. Aufl., § 916 Rz. 11; MünchKomm/Koch, BGB, 4. Aufl., § 1389 Rz 4; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rz. 936; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung, 4. Aufl., Kapitel 1 Rz. 537; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 916 Rz. 7; Kogel, Zugewinnausgleich, S. 162; Ditzen NJW 1987, 1306).
Dieser Auffassung schloss sich auch der erkennende Senat an. Die hierzu vertretene Gegenmeinung überzeuge nicht (OLG Karlsruhe 18 WF 140/06, Beschluss vom 17.7.2006; OLG Koblenz v. 12.11.1997 - 13 WF 1157/97, OLGReport Koblenz 1998, 245 = FamRZ 1999, 97; OLG Stuttgart v. 15.3.1995 - 17 WF 103/95, FamRZ 1995, 1427; Staudinger/Thiele, BGB (2000), 1389 Rz. 1; Schwab, Scheidungsrecht, 5. Aufl., Teil VII Rz. 225; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1389 Rz. 1a).
In der zivilprozessualen Literatur sei mittlerweile anerkannt, dass auch künftige Ansprüche durch einen Arrest gesichert werden könnten, sofern sie - diese Einschränkung sei wegen § 926 ZPO erforderlich - klagbar seien. Auch bei den in § 916 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erwähnten bedingten Ansprüchen handele es sich insofern um künftige Ansprüche, als ihre Entstehung vom Eintritt einer Bedingung abhängig sei. Der Gesetzgeber messe damit dem Entstehungszeitpunkt einer Forderung für die Zulässigkeit des Arrests keine entscheidende Bedeutung zu. Dass der erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch somit außerhalb eines Scheidungsverbundes nicht isoliert einklagbar sei, sei zum einen im Hinblick auf den unter bestimmten Voraussetzungen möglichen vorzeitigen Zugewinnausgleich und die Möglichkeit, die entsprechende Klage mit einer solchen auf Zahlung des Zugewinnausgleichs zu verbinden, nicht uneingeschränkt zutreffend.
Zum anderen könne die Frage der isolierten Klagbarkeit deshalb keine Rolle spielen, weil das Sicherungsbedürfnis des Zugewinnausgleichsberechtigten sich bei einer isolierten Klage von demjenigen bei einer im Verbund geltend gemachten Klage nicht unterscheide.
Der Zulässigkeit eines Arrests könne auch nicht entgegengehalten werden, bei der Sicherungsmöglichkeit nach § 1389 BGB handele es sich um die speziellere Vorschrift, die sich erübrigen würde, wenn die (künftige) Zugewinnausgleichsforderung als Arrestanspruch anerkannt werden würde.
Diese Rechtsauffassung verkenne, dass § 1389 BGB bereits vor dem 1.7.1977 gegolten habe, somit zu einer Zeit, als der Zugewinnausgleich erst ab Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden k...