Leitsatz
In dieser Entscheidung ging es primär um die Frage, welche Möglichkeiten der Sicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen.
Sachverhalt
Die Ehefrau hatte im Scheidungsverbundverfahren gegen den Ehemann einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 20.405,00 EUR rechtshängig gemacht. Ferner hatte sie den Erlass eines dinglichen Arrests gemäß §§ 916 ff. ZPO und die Vollziehung desselben durch Pfändung beantragt. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich zurückgewiesen.
Hiergegen legte die Ehefrau sofortige Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt den Antrag der Ehefrau auf Erlass eines dinglichen Arrests und der Vollziehung desselben durch Pfändung für begründet. Den von ihr insoweit geltend gemachten Ansprüchen stehe weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches Hindernis entgegen.
Zwar werde teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über den Umweg einer Klage auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB durch dinglichen Arrest sicherungsfähig sei. Hierbei werde jedoch übersehen, dass die Bestimmung zu § 1389 BGB schon vor dem Inkrafttreten des I. EheRG gegolten habe, mithin zu einer Zeit, als es das geltende Scheidungsverbundverfahren noch nicht gegeben habe, so dass die Klage auf Zugewinnausgleich erst ab Rechtskraft der Ehescheidung zulässig gewesen sei. Sinn und Zweck der Bestimmung zu § 1389 sei gewesen, dem Anspruchsberechtigten für die Zeit zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtskraft der Scheidung Rechtsschutz zu geben. Ein Ausschluss allgemeiner Rechtsschutzmöglichkeiten sei nicht bezweckt gewesen. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber nach Einführung des Scheidungsverbundverfahrens zum 1.7.1977 seine Auffassung geändert habe.
Bei dem von der Ehefrau im Scheidungsverbundverfahren eingeklagten Anspruch auf Zugewinnausgleich handele es sich zwar um einen künftigen Anspruch, der erst mit der Rechtskraft der Scheidung entstehe. Zwischenzeitlich sei jedoch anerkannt, dass auch künftige Ansprüche mit einem dinglichen Arrest gesichert werden könnten, sofern sie klagbar seien (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 409 ff.).
Die Ehefrau habe nicht nur einen Arrestanspruch, sondern auch einen Arrestgrund, weil sie glaubhaft gemacht habe, dass ohne Verhängung des dinglichen Arrest die Vollstreckung des Zugewinnausgleichstitels, den sie im Scheidungsverbundverfahren erstrebe, vereitelt oder wesentlich erschwert werden werde. Nach einer der Ehefrau vorliegenden Mitteilung eines Notars habe der Ehemann das ihm zu Alleineigentum gehörende Grundstück verkauft und betreibe die lastenfreie Eigentumsumschreibung. Bei diesem Objekte handele es sich nach dem Kenntnisstand der Ehefrau, wie sie weiterhin glaubhaft gemacht habe, um den einzigen Vermögensgegenstand ihres Ehemannes.
Die - grundsätzlich zulässige - gleichzeitige Vollziehung des Arrests sei hier nicht möglich, weil die angebliche Forderung, deren Pfändung die Ehefrau begehre, von ihr noch nicht hinreichend bestimmt worden sei. Die zur Bestimmung der angeblichen Forderung notwendige Angabe des Drittschuldners sei ihr noch nicht möglich, weil sie den Namen des Käufers des Grundstücks noch nicht kenne.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.01.2008, 8 WF 4/08