Rz. 99

Anteile an einer Pte. Ltd. sind frei vererblich. Detaillierte gesellschaftsrechtliche Gesetzesregelungen bestehen nicht, es gelten grundsätzlich die erbrechtlichen Vorschriften. Im Companies Act ist lediglich geregelt, dass nur der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter nach erfolgtem Nachweis seiner Berechtigung als rechtmäßiger Inhaber der Anteile des verstorbenen Gesellschafters anzuerkennen ist. Diese Anteilsübertragung, sog. Share Transmission, ist grundsätzlich wirksam, ohne dass eine Share Transfer Form vorliegt oder Stamp Duty entrichtet wurde. Den Gesellschaftern ist es allerdings unbenommen, in der Satzung andere Nachfolgeregelungen zu treffen, die vom Companies Act abweichen oder den erbrechtlichen Regelungen vorgehen.

 

Rz. 100

Hat eine Gesellschaft die Model Constitution umgesetzt, dann finden die folgenden Prinzipien im Erbfall Anwendung:

Stirbt ein Gesellschafter, werden nur die persönlichen Vertreter (personal representative) des Verstorbenen von der Gesellschaft als neuer Inhaber der bisher vom Verstorbenen gehaltenen Anteile anerkannt. Dies entspricht der oben erwähnten gesetzlichen Regelung im Companies Act. Der Begriff personal representative bezieht sich entweder auf den Testamentsvollstrecker (wenn der Verstorbene ein Testament aufgesetzt hatte) oder den Nachlassverwalter (wenn der Gesellschafter gestorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen). Nachdem der persönliche Vertreter den Rechtsanspruch auf die Anteile erhalten hat, ist er dafür verantwortlich, dass die Anteile (oder die Erlöse aus dem Verkauf der Anteile) ordnungsgemäß an die rechtmäßigen Begünstigten verteilt werden, die die Anteile (oder deren Erlöse) erben sollen.
Werden die Anteile an der Gesellschaft gemeinsam gehalten (joint shareholders), fällt dem überlebenden Anteilsinhaber der Anteil des Verstorbenen zu und er hat dann alleinige Verfügungsmacht über die Anteile. Mit anderen Worten, der Rechtsanspruch auf die gemeinsam gehaltenen Anteile geht mit dem Tod des einen Gesellschafters auf den anderen Mitgesellschafter über.
 

Rz. 101

Zur Umschreibung muss der Erbe dem Company Secretary als Nachweis den Probate of Will, eine Art Erbschein, vorlegen.

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