Rz. 18

Zur Gründung einer Private Limited Company ist mindestens ein Gesellschafter erforderlich. Die maximale Anzahl an Gesellschaftern liegt bei 50. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Hat eine Pte. Ltd. nicht mehr als 20 natürliche Personen als Anteilseigner, gilt sie als so genannte Exempt Private Company, die von verschiedenen administrativen Pflichten befreit ist. Hierauf wird im Verlauf näher eingegangen.

 

Rz. 19

Ein Standortvorteil Singapurs ist es, dass anders als in den meisten südostasiatischen Ländern keine grundsätzlichen Beschränkungen hinsichtlich ausländischer Gesellschafter einer Pte. Ltd. bestehen. Foreign ownership restrictions, also eine zwingende Mindestbeteiligung singapurischer Staatsbürger, bestehen grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten lediglich für wenige Branchen, wie etwa das Finanz-, Bank- und Versicherungswesen, die Telekommunikation, Energieversorger oder aber verteidigungssensible Bereiche.

 

Rz. 20

Die Beteiligung Minderjähriger an Pte. Ltds. ist möglich, die mit der Beteiligung verbunden vertraglichen Beziehungen sind jedoch sog. "voidable contracts" mit der Rechtsfolge, dass der Minderjährige jederzeit berechtigt ist, sich von diesen zu lösen. Solange jedoch ein solcher Rücktritt nicht erfolgt, sind die vertraglichen Verpflichtungen, die den Minderjährigen aus seiner Beteiligung treffen können, durchsetzbar. Die Geltendmachung und Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt jedoch dem gesetzlichen Vertreter.

 

Rz. 21

Ehepartner von registrierten Gesellschaftern haben per se keinen Anspruch auf Aufnahme ins Register of Members und Ausübung von Gesellschafterrechten. Eine von der Gesellschaft anerkannte Gesellschafterposition erhält der andere Ehepartner nur, wenn dieser selbst oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder einer anderen Person (Joint Shareholder) Anteile an der Gesellschaft hält und diese Anteilsübertragung wirksam vollzogen wurde. Auch sind sowohl Gründung, Anteilserwerb als auch Anteilsübertragungen grundsätzlich nicht abhängig von der Zustimmung des Ehepartners.

 

Rz. 22

Anteile an Pte. Ltds. können sowohl durch Direktangebote an Investoren als auch durch öffentliche Angebote ausgegeben werden. Im letzteren Fall sind jedoch die besonderen Vorschriften des Securities- und Futures Act zu beachten. Danach muss entweder ein von den Gesellschaftern gezeichneter Prospekt, der alle relevanten Informationen über die Aktien und die Gesellschaft enthält, bei der Monetary Authority of Singapore (MAS) eingereicht werden. Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen beispielsweise für nachfolgende Fälle:

Angebote, bei denen die zu erzielende Gesamtsumme innerhalb von 12 Monaten weniger als 5 Mio. SGD beträgt (Small Offers);
Angebote, die an nicht mehr als 50 Personen innerhalb von 12 Monaten gerichtet werden (Private Placement); oder
wenn zur Zielgruppe lediglich so genannte Institutional or Accredited Investors gehören. Statt eines Prospekts wird in diesem Fall ein gleichermaßen durch die MAS genehmigtes Information Memorandum erstellt und ausgegeben.
 

Rz. 23

Das singapurische Gesellschaftsrecht kennt keine so genannte Bearer-Shares, also Inhaberaktien, die den physischen Inhaber berechtigen, ohne diesen namentlich zu erfassen.

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