Leitsatz
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Ehevertrages. Die Ehefrau hatte im Rahmen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des von den Parteien am 20.9.1990 abgeschlossenen Ehevertrages festgestellt zu wissen.
Das erstinstanzliche Gericht hatte der Zwischenfeststellungsklage stattgegeben und die Wirksamkeit des Ehevertrages festgestellt. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Berufung, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Die in dem Ehevertrag getroffenen Regelungen zielten erkennbar auf eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragstellerin ab. Mit dem Vertrag hätten die Parteien zu ihren Lasten sämtliche nachehelichen Rechte ausgeschlossen, nämlich sowohl den Anspruch auf Versorgungsausgleich und Durchführung des Zugewinnausgleichs als auch jegliche Art von Unterhaltsansprüchen und damit insbesondere auch den zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts gehörenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH, FamRZ 2005, 691).
Ausgehend von den für die Beurteilung der Wirksamkeit des Ehevertrages alleine maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen alle dort enthaltenen Regelungen allein zu Lasten der Antragstellerin. Die am 2.5.1989 geborene gemeinsame Tochter der Parteien sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht einmal 1 1/2 Jahre alt gewesen. Danach hätte der Antragstellerin ohne den Unterhaltsverzicht nach dem damals geltenden Unterhaltsrecht noch für längere Zeit gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt zugestanden.
Es könne dahinstehen, ob nicht bereits der mit dem Ehevertrag allein zum Nachteil der Antragstellerin vorgenommene vollständige Ausschluss sämtlicher nachehelichen Rechte dazu ausreiche, den Ehevertrag als sittenwidrig zu bewerten. Im Ehevertrag vorgenommene einseitige Lastenzuweisung erweise sich jedenfalls deshalb als zur Gänze sittenwidrig, weil sich die Parteien bei seinem Abschluss nicht als gleich starke Verhandlungspartner gegenüber gestanden hätten und die einseitig zum Nachteil der Antragstellerin vorgenommene Lastenverteilung nicht durch ihr anderweitig gewährte Vorteile oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Antragsgegners gerechtfertigt seien.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2009, 10 UF 285/07