Leitsatz
Die miteinander verheirateten Parteien hatten am 24.2.1997 einen Ehevertrag geschlossen, in dem unter anderem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und zum nachehelichen Unterhalt vereinbart worden war, dass ein Anspruch der Ehefrau für den Fall entfallen sollte, dass sie eine eheähnliche Beziehung aufnimmt.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ehefrau schwanger.
Die Ehefrau berief sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung, die sie unparitätisch benachteilige, zumal der Ehemann ein Vermögen in Höhe von 5 Mio. EUR gehabt habe und sie vermögenslos gewesen sei. Beide hätten bei Vertragsschluss keine nennenswerte Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversicherung gehabt. Da sie sich der Kindererziehung habe widmen sollen, könne die Lebensversicherung, aus der sie nach 30 Ehejahren 100.000,00 DM erhalten sollte, für sich allein gesehen, keinen wirklichen Ausgleich für die ehebedingte, infolge der Kindererziehung, fehlende Altersvorsorge darstellen. Durch die Betreuung der Kinder sei sie nach wie vor daran gehindert, für ihr Alter adäquat vorzusorgen. Wäre sie in der Ehezeit von März 1997 bis November 2003 nicht durch die Betreuung der Kinder gehindert gewesen zu arbeiten, hätten sie für ihre Altersversorgung einen Betrag von ca. 53.400,00 EUR erwirtschaften können.
Das erstinstanzliche Gericht hielt den Ehevertrag für wirksam.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Ehefrau, deren Rechtsmittel zur Aufhebung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt und zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das erstinstanzliche Gericht aus seiner Sicht folgerichtig die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Stufenklage zum nachehelichen Unterhalt abgewiesen habe. Der von dort vertretene Standpunkt sei nicht zutreffend, so dass durch Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO festgestellt werden müsse, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei und der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehe. Weder über den Inhalt des Versorgungsausgleichs noch über die einzelnen Stufe der Unterhaltsklage könne durch das Berufungsgericht entschieden werden.
Nach Auffassung des OLG München hielt der zwischen den Parteien am 24.2.1997 geschlossene Vertrag der Wirksamkeitskontrolle nicht stand.
Die Vereinbarung sei teilweise nichtig nach § 138 I BGB. Die Teilnichtigkeit ergreife nach § 139 BGB den gesamten Vertrag, so dass nach der geltenden Gesetzeslage zu entscheiden sei.
Die inhaltliche Nichtigkeit des Vertrages folge aus der zwischen den Parteien getroffenen Regelung, wonach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau dann in Wegfall komme, wenn sie eine eheähnliche Beziehung aufnehme.
Durch diese Vertragsbestimmung werde die Ehefrau schlechter gestellt als nach dem Gesetz in § 1579 BGB formuliert. Der strikte Ausschluss des Unterhalts entspreche der Härteregelung wie sie vor der Entscheidung des BVerfG vom 14.7.1981 gegolten habe. Die Rechtsfolge der Verwirkung ohne Billigkeitsabwägung sei als verfassungswidrig angesehen worden.
Für den Fall der Aufnahme einer eheähnlichen Beziehung der Antragsgegnerin sehe der Vertrag im Fall der Kinderbetreuung keinen modifizierten Betreuungsunterhalt und keinen Ausgleich ehebedingter Nachteile vor. Die Ehefrau werde damit von dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs härter als der Antragsteller betroffen, weil sie kein eigenes Einkommen und Vermögen habe, die Kinder betreue und deshalb nicht voll erwerbstätig sein könne. Dies hindere sie am Aufbau einer angemessenen Altersversorgung. Mit der Trennung entfalle für den Ehemann auch die Verpflichtung, die Prämie für die Lebensversicherung der Ehefrau zu zahlen.
Die Folge gänzlichen Wegfalls des Ehegattenunterhalts bedeute unmittelbar auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls mangels materieller Grundlagen der Mutter.
Auf das Vorliegen einer Zwangslage komme es nicht einmal an, da sich die Nichtigkeit aus dem Inhalt der Vereinbarung nach § 138 I BGB ergebe.
Ein weiterer Grund für eine ungleiche Behandlung der Antragsgegnerin liege darin, dass sie bei Verzicht auf einen weitergehenden gesetzlichen Unterhalt über den vertraglichen Unterhalt hinaus für die ehebedingten Nachteile infolge der Kinderbetreuung keinen adäquaten Ausgleich erhalten sollte.
Kommentar
Ohne die restriktive Folge bei Getrenntleben würde die Antragsgegnerin nach 30 Ehejahren aufgrund einer Lebensversicherung, in die der Antragsteller monatlich 250,00 DM habe einzahlen sollen, einen Betrag von mindestens 100.000,00 DM erhalten.
In dem Vertrag seien beide Parteien davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin nach dem 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes keinen Betreuungsunterhalt mehr bekommen solle. Vorher sollte sie nach dem 4. Grundschuljahr dieses Kindes nur och 50 % bekommen. Bei Wegfall des Betreuungsunterhalts wäre die Antragsgegnerin zumindest 42 Jahre alt gewe...