Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet nicht das Recht zur Errichtung eines überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatzes als Hauswandanbau, durch den der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird. Der gestellte Beseitigungs- und Unterlassungsantrag nach § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 14 Nr. 1 WEG (Abriss des Anbaues) hatte Erfolg.

Der Beseitigungsanspruch war auch nicht verwirkt; ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Selbst wenn sich Berechtigte hier einige Jahre nicht gegen den Anbau ausgesprochen haben sollten, konnte diese Untätigkeit allein beim Verpflichteten nicht das Vertrauen erweckt haben, sie würden sich auf Dauer mit dem Anbau abfinden. Ein derartiges Vertrauen hätte allenfalls durch positive Handlungen oder Äußerungen entstehen können, was jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich sei.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, 2Z BR 38/92= WM 7/92, 392)

Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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