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Das HGB unterscheidet die Rechtsbegriffe der Gründung und des Entstehens der Gesellschaft. Unter dem Begriff "Gründung der Gesellschaft" ist der durch das Gesetz festgelegte Vorgang der Verfassung und der Unterzeichnung der Gründungsdokumente – Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde – zu verstehen. Als Zeitpunkt des Entstehens der Gesellschaft gilt der Tag der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. An diesem Tag entsteht die Gesellschaft als Rechtssubjekt mit voller Rechtsfähigkeit.

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