Rz. 24

Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Verfügung von Todes wegen – das Testament.

Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, sind der slowakischen Rechtsordnung fremd. Solche Verfügungen werden nicht anerkannt und sind daher als ex tunc nichtig zu betrachten.

 

Rz. 25

Mittels Testaments kann der Erblasser seine Erben und gegebenenfalls auch Erbquoten festlegen. Zudem gibt es die Möglichkeit, bestimmte Sachen und Rechte an bestimmte Erben zu verteilen, wobei natürlich stets das Pflichtteilsrecht zu beachten ist. Bestimmt das Testament keine Erbquoten, erben die Erben zu gleichen Teilen.[17]

 

Rz. 26

Für die Errichtung eines Testaments ist grundsätzlich die Testierfähigkeit des Errichters erforderlich. Die Testierfähigkeit erfordert grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit. Ein Testament kann jedoch auch bereits ab einem Alter von 15 Jahren errichtet werden, wenn dies in der Form eines notariellen Testaments geschieht. Personen, die jünger als 15 Jahre oder nicht geschäftsfähig sind, können kein rechtswirksames Testament errichten.

 

Rz. 27

Ist die Geschäftsfähigkeit einer Person durch Gerichtsurteil beschränkt worden, kann diese ein Testament nur dann errichten, wenn die Testierfähigkeit vom Gericht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.[18] Liegt zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine auch nur vorübergehende Geistesstörung vor, welche die Geschäftsfähigkeit aufhebt, ist das Testament ebenfalls unwirksam. Entscheidend ist stets die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.[19]

 

Rz. 28

Weitere Voraussetzung ist der Testierwille des Erblassers. Dieser muss sowohl frei und ernst vorliegend sein, aber auch bestimmt und deutlich im Testament geäußert werden. Anderenfalls ist das Testament unwirksam. Für die Beurteilung des Testierwillens sind die Umstände entscheidend, unter welchen das Testament errichtet wurde.[20]

 

Rz. 29

Für die Wirksamkeit eines Testaments verlangt das Gesetz eine strenge Schriftform. Jedes Testament ist schriftlich zu verfassen unter Angabe des Tages, Monats und Jahres der Unterzeichnung. Hat der Erblasser das Testament mit seinem Nachnamen unterzeichnet, ist das Unterzeichnungserfordernis erfüllt, sofern über die Identität des Erblassers kein Zweifel besteht.[21]

 

Rz. 30

Ein Testament darf ausschließlich den Willen eines Erblassers beinhalten. Das Gesetz lässt ein gemeinschaftliches Testament mehrerer Personen nicht zu.

 

Rz. 31

Die Bestimmung der Erben ist wesentlicher Bestandteil eines Testaments. Jede natürliche oder juristische Person sowie der Staat kann als Erbe per Testament eingesetzt werden. Die Erben müssen im Testament allerdings ausreichend bestimmt werden. Das Gesetz erfordert keine ausdrückliche namentliche Benennung der Erben, die Erbeinsetzung muss sich allerdings zweifellos aus dem Testament ergeben.

 

Rz. 32

Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus § 477 BGB die Möglichkeit des Erblassers, einen Ersatzerben zu bestimmen. Dies gelte allerdings nur für den Fall, wenn ein primär bestimmter testamentarischer Erbe aus irgendwelchen Gründen nicht erben sollte. Der Ersatzerbe tritt in diesem Fall an die Stelle des ursprünglichen Erben.[22] Eine solche Ersatzerbschaft wird nicht als Bedingung im Sinne von § 478 BGB verstanden.

Erbt weder der ursprünglich benannte Erbe noch ein Ersatzerbe die testamentarisch hinterlassene Erbschaft, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.

 

Rz. 33

Will der Erblasser mehrere Erben einsetzen, hat er entweder die entsprechenden Erbquoten oder die konkreten Güter, die jedem Erben zukommen sollen, unter Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts zu bestimmen. Anderenfalls besteht eine gesetzliche unwiderlegliche Vermutung, dass die testamentarischen Erben zu gleichen Teilen erben. Sollen bestimmte Güter, Sachen oder Rechte konkreten Erben hinterlassen werden, sind diese im Testament so genau zu bezeichnen, dass diese zweifelsfrei zugeordnet werden können.

 

Rz. 34

Im Testament kann der Erblasser vor allem über

bestimmte Sachen oder Rechte,
Geldbeträge,
Miteigentumsanteile,
dingliche Rechte und
das Vermögen im ehelichen Miteigentum gemäß Familienrechts

verfügen.

Freilich kann testamentarisch nur über solche Sachen verfügt werden, die zum Zeitpunkt des Todes auch im Eigentum stehen, anderenfalls ist die entsprechende Bestimmung des Testaments ungültig.[23]

 

Rz. 35

Hinterlässt der Erblasser dem testamentarischen Erben einen Geldbetrag, der sich in dem hinterlassenen Vermögen nicht befindet, bleibt diese testamentarische Bestimmung gleichwohl gültig und wirksam. Die sonstigen Erben sind verpflichtet, einen solchen Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu befriedigen. Der Erblasser kann den Erben im Testament auch die Pflicht auferlegen, einem dritten Erben einen bestimmten Betrag auszuzahlen. Eine solche Bestimmung genießt nicht den Charakter der unzulässigen Bedingung im Sinne des § 478 BGB. Übersteigt die Höhe einer solchen Auszah...

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