Rz. 62

Ein Testament kann gemäß § 480 BGB durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Widerruf oder durch Zerstörung des ursprünglichen Testaments aufgehoben werden. Ein früheres Testament wird demnach ungültig, wenn sein Inhalt durch den Inhalt eines späteren Testaments ersetzt wird.

 

Rz. 63

Für den Widerruf eines Testaments werden die gleichen gesetzlichen Anforderungen wie für die Errichtung eines Testaments gestellt.

Die Form des Widerrufs des Testaments muss jedoch nicht der Form des Testaments entsprechen, d.h., der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament auch durch den Widerruf in der Form eines notariellen oder allographen Testaments verfassen. Dies betrifft nicht die Bestimmungen des BGB, die für bestimmte Personen, wie z.B. Minderjährige, die Freiheit der Testamentsformwahl beschränken.

 

Rz. 64

Die Wirkungen des Widerrufs treten erst zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht zum Zeitpunkt dieses Rechtsgeschäfts ein,[36] da auch das Testament die Rechtswirkungen erst zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers veranlasst.

 

Rz. 65

Auch der Widerruf des Testaments kann widerrufen werden. Die Rechtswirkungen des Testaments werden jedoch nicht wiederherstellt.

 

Rz. 66

Die Zerstörung der Urkunde, auf der das Testament geschrieben wurde, als Art der Testamentsaufhebung kommt nur für ein Testament in Betracht, das nicht in der Form des notariellen Testaments errichtet wurde. Wirkungen der Aufhebung des Testaments hat nur eine solche Zerstörung der Urkunde, zu der es absichtlich gekommen ist. Falls das Testament in mehreren Gleichschriften ausgefertigt wurde und jede Gleichschrift von dem Erblasser eigenhändig unterzeichnet und datiert wurde, kann die Aufhebung eines solchen Testaments nur durch die Zerstörung aller Gleichschriften erzielt werden.[37]

[36] Fekete, I., Občiansky zákonník – Věký komentár, S. 195.
[37] Lazar et al, Občianske právo hmotné 1, S. 670.

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