Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
Rz. 127
Die Erben haften nur bis zur Höhe der erlangten Erbschaft für die angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers und die Schulden des Erblassers, die mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen sind.
Wenn es mehrere Erben gibt, so haften sie für die Bestattungskosten des Erblassers und für die Schulden nach dem Verhältnis ihres vom Nachlass erworbenen Anteils am gesamten Nachlass. Der Erblasser ist daher nicht berechtigt zu bestimmen, wie die Haftung für Schulden aus der Erbschaft zwischen den einzelnen Erben verteilt werden soll. Die Haftung der Erben ist auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die bis zum Tod des Erblassers entstanden und nicht durch den Tod erloschen sind.
Rz. 128
Ist der Nachlass überschuldet, können sich die Erben mit den Gläubigern gem. § 471 Abs. 1 BGB darauf einigen, dass sie ihnen die Erbschaft zur Tilgung der Schulden überlassen. Eine solche Vereinbarung muss jedoch vom zuständigen Gericht genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt, wenn die Vereinbarung nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
Rz. 129
Kommt eine Vereinbarung zwischen den Erben und den Gläubigern nicht zustande, so richtet sich die Pflicht der Erben, die Schulden zu erfüllen, nach den Bestimmungen der ZPO über den Nachlasskonkurs. Gemäß § 205 Abs. 3 ZPO fordert das Gericht in dem Beschluss über die Anordnung des Nachlasskonkurses die Gläubiger auf, ihre Forderungen in einer Frist von mindestens einem Monat, die das Gericht in diesem Beschluss bestimmt, anzumelden. Dieser Beschluss wird an der Amtstafel des Gerichts, auf der Website des zuständigen Gerichts und auf der Website der Notarkammer der Slowakischen Republik veröffentlicht.
Rz. 130
Der Nachlasskonkurs ist durchaus vergleichbar mit einem Konkurs gemäß der slowakischen Insolvenzordnung. Der Notar als Gerichtskommissar ist verpflichtet, sorgepflichtig zu handeln, um die Immobilie zu dem Preis zu verwerten, zu dem dieselbe oder eine vergleichbare Immobilie üblicherweise unter ähnlichen Bedingungen verkauft wird. Die Verwertung kann im Wege des Direktverkaufs, der Versteigerung durch einen Versteigerer, des Bieterverfahrens oder auf jede andere geeignete Weise erfolgen. Der Erlös aus der Verwertung wird auf ein vom Notar zu diesem Zweck eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt. Der Gerichtskommissar nimmt eine Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens des Erblassers unter den Gläubigern vor.
Für die Verteilung des Erlöses gelten die Bestimmungen der Vollstreckungsordnung über die Verteilung des Erlöses aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen sinngemäß.
Rz. 131
Übersteigen die Forderungen den Erlös aus dem Nachlasskonkurs, werden alle Forderungen aus jeder Gruppe verhältnismäßig befriedigt. Forderungen, die nicht im Nachlasskonkursverfahren befriedigt werden, erlöschen.
Rz. 132
Fällt die Erbschaft dem Staat zu, haftet dieser für die Schulden und Bestattungskosten des Erblassers wie ein Erbe. Ist allerdings eine Tilgung der Schulden mit Geld nicht möglich, kann der Staat gem. § 472 Abs. 2 BGB den Gläubigern auch zur Erbschaft gehörende und wertmäßig der Schuld entsprechende Gegenstände anbieten. Lehnt der Gläubiger dieses Angebot ab, kann der Staat Nachlasskonkurs beantragen, ohne Rücksicht darauf, ob eine tatsächliche Überschuldung vorliegt. Der Staat haftet daher, im Gegensatz zur Haftung eines Erben, für die Schulden und angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers ausschließlich mit dem Nachlassvermögen in natura und nicht mit seinem ganzen Vermögen.