Rz. 109
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, ihre Funktion mit der fachlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Interessen der Gesellschaft und aller Gesellschafter auszuüben. Sie sind vor allem verpflichtet,
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sich für ihre Entscheidungen alle notwendigen Informationen zu beschaffen, |
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bei ihren Entscheidungen alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und |
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die Stillschweigenspflicht über alle vertraulichen Informationen, deren Offenlegung das Interesse der Gesellschaft oder der Gesellschafter beschädigen könnte, einzuhalten. |
Rz. 110
Die Geschäftsführer sind weiterhin verpflichtet, die ordentliche Buchführung, die Führung der vorgeschriebenen Verzeichnisse sowie die Führung der Gesellschafterliste sicherzustellen und die Gesellschafter über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Die Geschäftsführer legen der Gesellschafterversammlung den ordentlichen und außerordentlichen Jahresabschluss und Jahresbericht zur Feststellung vor.
Rz. 111
Die Geschäftsführer dürfen vor allem nicht:
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bei der Ausübung ihrer Funktion eigene Interessen oder die Interessen nur einiger Gesellschafter bevorzugen; sowie |
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die Interessen nur einiger Gesellschafter oder dritter Personen den Interessen der Gesellschaft vorziehen. |
Rz. 112
Geschäftsführer, die bei der Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten verletzt haben, sind gem. § 135a Abs. 2 HGB verpflichtet, den der Gesellschaft dadurch entstandenen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen. Vor allem sind sie verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der Gesellschaft entstanden ist durch:
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von ihnen an die Gesellschafter gewährte Leistungen, die im Widerspruch zum HGB stehen; |
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eigene Vermögensvorteile im Widerspruch zu den Bestimmungen des HGB. |
Rz. 113
Die Geschäftsführer haften nicht für den entstandenen Schaden, wenn sie beweisen, dass sie bei der Ausübung ihrer Funktion mit fachlicher Sorgfalt und im guten Glauben, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, vorgegangen sind. Die Geschäftsführer haften ferner nicht gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, der beim Vollzug eines Gesellschafterbeschlusses entsteht. Das gilt allerdings nicht, wenn der Gesellschafterbeschluss im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, dem Gesellschaftsvertrag oder Satzungen ergangen ist. Die Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung gem. § 135a Abs. 4 HGB ist erst nach drei Jahren zulässig, falls die Gesellschafterversammlung damit einverstanden ist und gleichzeitig ein oder mehrere Gesellschafter, deren Einlagen 10 % der Höhe des Stammkapitals erreichen, gegen solche Vorgehensweise bei der Gesellschafterversammlung nicht einen protokollierten Einwand erheben.