Rz. 96
Unter dem Begriff Umwandlung der Gesellschaft sind der Formwechsel, die Verschmelzung und die Spaltung der Gesellschaft zu verstehen. Bei diesen Umwandlungsformen ist insbesondere die Frage der verlorenen Rechtssubjektivität entscheidend.
1. Formwechsel
Rz. 97
Eine Handelsgesellschaft, d.h. auch die GmbH, kann gem. § 69b HGB ihre Rechtsform in eine andere Gesellschaftsform oder in eine Genossenschaft ändern. Durch den Formwechsel wird die Gesellschaft als juristische Person nicht aufgelöst. Die Rechtssubjektivität der Gesellschaft bleibt dadurch unberührt.
Rz. 98
Für den Beschluss über die Änderung der Rechtsform ist die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig, falls das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag ist jedoch üblicherweise geregelt, dass über die Umwandlung der Gesellschaft i.S.d. § 125 HGB die Gesellschafterversammlung mindestens mit ⅔-Mehrheit aller Gesellschafter entscheidet. Für den Formwechsel ist es nicht notwendig, einen besonderen Vertrag abzuschließen. Der Wortlaut des neuen Gesellschaftsvertrags muss jedoch i.d.R. im Beschluss über den Formwechsel mit enthalten sein. Die Wirkungen des Formwechsels der GmbH treten im Moment der Eintragung des Formwechsels ins Handelsregister ein.
2. Verschmelzung und Spaltung
a) Grundlagen
Rz. 99
Die Umwandlung durch Verschmelzung bzw. Spaltung wurde im Jahr 2002 den Richtlinien der EU-Kommission Nr. 78/855/EG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und Nr. 825/891/EG über die Spaltung von Aktiengesellschaften angepasst.
Rz. 100
Bei freiwilliger Auflösung der Gesellschaft kann i.S.d. § 69 HGB gleichzeitig beschlossen werden, dass sie mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen wird oder sich ggf. spaltet. In diesem Fall kommt die Abwicklung der Gesellschaft nicht in Betracht. Durch die Verschmelzung bzw. Spaltung verliert jedoch die aufzulösende Gesellschaft ihre bisherige Rechtssubjektivität. Bei der Verschmelzung und bei der Spaltung müssen die aufzulösende Gesellschaft und die Gesellschaft, auf die das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft übergeht, dieselbe Rechtsform haben. Die Verschmelzung einer GmbH mit einer Aktiengesellschaft ist jedoch i.S.d. § 218l HGB zulässig, falls die GmbH gelöscht wird und ihr Gesamtvermögen auf die Aktiengesellschaft übergeht.
b) Verschmelzung
Rz. 101
Unter einer Verschmelzung durch Neugründung wird die Auflösung von mindestens zwei Gesellschaften verstanden, deren Vermögen auf eine durch die Verschmelzung neu entstehende Gesellschaft übergeht. Diese Gesellschaft wird zur Rechtsnachfolgerin beider Alt-Gesellschaften. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht das Vermögen mindestens einer aufzulösenden Gesellschaft auf eine bereits bestehende Nachfolgegesellschaft über.
Rz. 102
Die Verschmelzung von Gesellschaften bedarf des Abschlusses eines Verschmelzungsvertrags. Der Verschmelzungsvertrag muss mit den Stimmen aller Gesellschafter und im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme auch aller Gesellschafter der Nachfolgegesellschaft beschlossen werden, falls in den Gesellschaftsverträgen dieser Gesellschaften nichts anderes bestimmt ist.
c) Spaltung
Rz. 103
Bei der Spaltung der Gesellschaft geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft auf mehrere neu entstehende Gesellschaften als universale Rechtsnachfolgerinnen über. Jede der Nachfolgegesellschaften haftet für die Verbindlichkeiten, die durch die Spaltung der aufgelösten Gesellschaft auf die anderen Rechtsnachfolgegesellschaften übergegangen sind, mit, und zwar bis zur Höhe des Gesamtvermögens der haftenden Nachfolgegesellschaft. Der Ausgleich unter den Gesellschaften erfolgt in dem Verhältnis, in dem das Eigenkapital der aufgelösten Gesellschaft auf sie übergegangen ist. Falls im Spaltungsbeschluss nicht bestimmt ist, auf welche Gesellschaft ein Vermögensteil übergeht, geht dieser in das Miteigentum aller Rechtsnachfolgegesellschaften über.
Rz. 104
Für die Spaltung der Gesellschaft ist ein Spaltungsplan in Form einer notariellen Urkunde erforderlich. Bestandteil des Verschmelzungsvertrags bzw. Spaltungsplans ist die Bestimmung des Stichtags, von dem an die Rechtsgeschäfte der aufzulösenden Gesellschaft aus buchhalterischer Sicht als Rechtsgeschäfte der Nachfolgegesellschaft gelten. Für die steuerrechtlichen Folgen der Verschmelzung bzw. Spaltung ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft, der üblicherweise dem Stichtag angepasst wird, maßgeblich. Zum Tag der Auflösung der Gesellschaft werden die Bücher der aufzulösenden Gesellschaften geschlossen und in der Nachfolgegesellschaft neu eröffnet.
d) Rechtsfolgen
Rz. 105
Die Rechtsfolgen von Verschmelzung oder Spaltung treten mit Eintragung ins Handelsregister ein. Durch Eintragung ins Handelsregister:
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geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaften auf die Nachfolgegesellschaft über; |
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werden die Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft zu Gesellschaftern der Nachfolgegesellschaft; |
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werden die durch Verschmelzung oder Spaltung aufgelösten Gesellschaften gelöscht; |
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entstehen bei der Verschmelzung durch Neugründung und bei der Spaltung die Nachfolgegesellschaften. |
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