Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
Rz. 152
Der Gerichtskommissar eröffnet das Hauptverfahren, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen. Nach Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar i.S.d. § 189 ZPO diese über die Erbschaft und belehrt über die Möglichkeit und die Folgen einer Ausschlagung der Erbschaft. Die Benachrichtigung samt der Belehrung ist den Erben zu eigenen Händen zuzustellen, sofern dies nicht mündlich vorgenommen und protokolliert wird.
Rz. 153
Weiterhin ist im Laufe des Hauptverfahrens das Nachlassverzeichnis über die Nachlassgegenstände bzw. -verbindlichkeiten zu erstellen. Haben der Erblasser und dessen Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, wird die Erstellung des Verzeichnisses über Aktiva und Passiva der Erbschaft durch die Auseinandersetzung dieses Gesamtgutes im Rahmen des Hauptverfahrens bedingt. Das Vermögen aus der ehelichen Gütergemeinschaft wird durch die Vereinbarung (schriftlich oder mündlich zu Protokoll) zwischen den Erben und dem hinterlassenen Ehegatten auseinandergesetzt. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt das Gericht die Gütergemeinschaft auseinander.
Rz. 154
In der ZPO ist keine Verpflichtung zur Erstellung des Gutachtens zum Zwecke des Erbschaftsverfahrens verankert. Das Gericht kann bei der Festsetzung des allgemeinen Vermögenswertes des Erblassers nicht mehr von dem durch die Teilnehmer des Erbschaftsverfahrens einvernehmlich genannten Betrag ausgehen. Der allgemeine Vermögenswert, also der tatsächliche Wert des Vermögens (Marktpreis), muss vom Notar bestimmt werden. Der Notar ist somit verpflichtet, den allgemeinen Preis oder den Marktpreis der Immobilie festzustellen, also den Preis, zu dem der Gegenstand des Nachlasses zum Zeitpunkt und im Zustand am Tag des Todes des Erblassers vor Ort verkauft werden könnte.
Rz. 155
Die Auseinandersetzung einer nichtüberschuldeten Erbschaft ist von der Anzahl der Erben abhängig. Ist nur ein Erbe vorhanden, so bestätigt das Gericht i.S.d. § 481 BGB, dass die Erbschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf diesen Erben übergegangen ist. Falls mehrere Erben zur Erbschaft berufen wurden, bevorzugt das Gesetz eine Auseinandersetzung der Erbschaft zwischen diesen Erben durch eine vor dem Notar abgeschlossene Vereinbarung. Sollte allerdings eine solche Vereinbarung zwischen den Erben nicht zustande kommen oder wird sie von dem Gericht abgelehnt, legt das Gericht per Beschluss die berechtigten Erben und deren Anteile fest.
Rz. 156
Mit dem Erlass des Beschlusses über die Erbschaft (Beschluss) wird das Nachlassverfahren abgeschlossen. Der Beschluss deklariert sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Erben mit Wirkung zum Todestag des Erblassers.
Rz. 157
In § 203 Abs. 1 ZPO ist eine taxative Aufzählung der Möglichkeiten der Beendigung des Erbverfahrens angeführt. In dem Beschluss kann der Notar wie folgt entscheiden:
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Die Erbschaft hat ein Alleinerbe erworben. |
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Die Erbschaft, die kein Erbe erworben hat, geht an den Staat über. |
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Die Erben haben die Erbschaft durch eine Vereinbarung auseinandergesetzt und etwaige Gläubiger wurden befriedigt. |
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Die Erben haben die überschuldete Erbschaft den Gläubigern des Erblassers zur Tilgung der Schulden überlassen. |
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Der Nachlass wird gemäß den Erbenanteilen bestätigt, falls es zwischen den Teilnehmern zu keiner Vereinbarung kommt; vom Notar kann entschieden werden, welcher Erbe was von dem Nachlass bekommen wird. |
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Es wird bestätigt, dass die Vereinbarung der Erben über die Nachlassaufteilung abgelehnt wird; der Erwerb des Nachlasses nach den Erbanteilen wird bestätigt. |
Rz. 158
Falls nach der Rechtskraft dieses Beschlusses weiteres Vermögen oder eventuell auch eine weitere Schuld des Erblassers entdeckt wird, wird vom Gericht auf Antrag ein zusätzliches Verfahren über diesen Nachlass durchgeführt. Wenn lediglich eine Schuld des Erblassers entdeckt wird, soll kein zusätzliches Verfahren durchgeführt werden. Für ein zusätzliches Verfahren über den Nachlass ist örtlich das Gericht zuständig, an dem das Erbverfahren beendet wurde.