Rz. 65

Der Ehegatte, der sich bei der Eheschließung für den Nachnamen des anderen Ehegatten entschieden hat, kann binnen drei Monaten nach der Scheidung beim Matrikelamt die Wiederaufnahme seines ursprünglichen Nachnamens beantragen. Hat der Ehegatte bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten übernommen und seinen ursprünglichen Nachnamen als zweiten Nachnamen behalten, so kann dieser in der oben genannten Frist dem Matrikelamt mitteilen, dass er den übernommenen Nachnamen nicht mehr verwenden wird. Dies hat keine rechtlichen Folgen für den Nachnamen der gemeinsamen Kinder (§ 27 FamG).

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