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Eine nicht geschäftsfähige Person kann keine Ehe schließen. Eine Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit kann die Ehe nach Zustimmung des Gerichts eingehen (§ 12 FamG). Das Bestehen einer geistigen Störung, welche die Einschränkung bzw. Entziehung der Geschäftsfähigkeit zur Folge hätte, stellt einen die Eheschließung ausschließenden Umstand dar.[2]

[2] Lazar a kolektív, Materielles Zivilrecht, 2018, S. 318.

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