Dr. jur. Zuzana Chudácková
1. Allgemeines
Rz. 93
Zurzeit kennt das slowakische Rechtssystem ausschließlich ein einziges Institut der Adoption (sog. Volladoption). Dieses Institut hat die Institute der Adoption und der unwiderruflichen Adoption ersetzt. Über die Adoption entscheidet das Gericht auf Antrag der Adoptiveltern (§ 97 Abs. 2 FamG). Eine vertragliche Adoption ist in der slowakischen Rechtsordnung nicht zugelassen.
2. Voraussetzungen der Adoption seitens des Adoptivkindes
Rz. 94
Nach slowakischem Recht kann nur ein minderjähriges Kind adoptiert werden, falls die Adoption in dessen Interesse ist (§ 99 Abs. 2 FamG). Ein Nasciturus kann nicht adoptiert werden.
Das Kind kann nicht von einer Person adoptiert werden, mit der es in natürlicher enger Blutsverwandtschaft steht (z.B. Geschwister, Großeltern und Enkelkinder). Eine etwaige breitere Verwandtschaft (z.B. Onkel und Neffe) stellt kein Adoptionshindernis dar.
Zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind muss ein angemessener Altersunterschied bestehen (§ 99 Abs. 1 FamG). Die Beurteilung der Angemessenheit hängt von dem Gericht ab.
Der Gesundheitszustand des Adoptivkindes muss festgestellt und aus Sicht der Adoption beurteilt werden (§ 98 FamG).
3. Voraussetzungen der Adoption seitens der Adoptiveltern
Rz. 95
Die Adoptiveltern müssen uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein (§ 98 FamG).
Die Adoptiveltern müssen angemessene persönliche, gesundheitliche und moralische Fähigkeiten besitzen (§ 98 FamG).
Die Personen, die Adoptiveltern werden möchten, müssen in der Liste der Antragsteller auf Adoption eingetragen werden (§ 98 FamG).
4. Wer kann zu Adoptiveltern werden?
Rz. 96
Ein Kind kann von Ehegatten oder von dem Ehegatten eines der Eltern des Kindes (sog. unechte Adoption) oder von dem hinterbliebenen Ehegatten eines der Eltern bzw. Adoptiveltern eines minderjährigen Kindes adoptiert werden. In Ausnahmefällen kann das Kind auch von einer alleinstehenden Person adoptiert werden (§ 100 Abs. 1 FamG).
5. Erforderliche Zustimmungen
Rz. 97
Zu den Voraussetzungen der Adoption gehören auch nachfolgende Zustimmungen, die von den berechtigten Personen persönlich schriftlich dem Gericht oder der Behörde des Jugend- und Sozialamtes zu erteilen sind:
a) Zustimmung beider Eltern
Rz. 98
Beide Eltern des Adoptivkindes müssen der Adoption zustimmen (§ 101 Abs. 1 FamG). Dies bezieht sich auch auf minderjährige Eltern und Eltern mit beschränkter Geschäftsfähigkeit. Eine Zustimmung der Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde, ist nicht erforderlich (§ 101 Abs. 2 FamG). Die Eltern müssen mit der Adoption durch bestimmte Personen und ohne jegliche Bedingungen einverstanden sein. Die Zustimmung kann nur bis zum Zeitpunkt des Anvertrauens des Kindes in die Sorge der künftigen Adoptiveltern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung widerrufen werden (§ 101 Abs. 1 FamG).
Rz. 99
Die Zustimmung der biologischen Eltern ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sie mindestens sechs Monate kein echtes Interesse an dem Kind gezeigt haben, ihre Unterhaltspflicht nicht regelmäßig und freiwillig erfüllt haben und keinen Aufwand getätigt haben, um ihre Familien- und Sozialverhältnisse so anzupassen, damit sie persönlich das Sorgerecht ausüben könnten, falls dies nicht durch ein schwerwiegendes Hindernis verhindert wurde. Gleiches gilt auch, wenn sie mindestens zwei Monate nach der Geburt des Kindes an diesem kein echtes Interesse gezeigt hatten, falls dies nicht durch ein schwerwiegendes Hindernis verhindert wurde, oder wenn sie eine Zustimmung zur Adoption vorab ohne ein Verhältnis zu bestimmten Adoptiveltern erteilt haben (§ 102 Abs. 1 FamG).
b) Zustimmung nur eines Elternteils
Rz. 100
Die Zustimmung nur eines Elternteils ist ausreichend, wenn der andere Elternteil gestorben ist, nicht bekannt ist, ihm die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, er beschränkt geschäftsfähig ist oder ihm die Elternrechte entnommen wurden (§ 101 Abs. 2 FamG).
c) Zustimmung des Vormunds des Kindes
Rz. 101
Die Zustimmung zur Adoption ist von dem Vormund des Kindes zu erteilen, wenn die Eltern des Kindes gestorben sind, nicht bekannt sind, ihnen die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, sie beschränkt geschäftsfähig sind oder ihnen die Elternrechte entzogen wurden (§ 101 Abs. 3 FamG).
d) Zustimmung des ad hoc-Betreuers
Rz. 102
Wurde dem Kind in einem separaten Verfahren ein Betreuer zum Zwecke der Zustimmung zur Adoption zugeteilt, so muss dieser der Adoption statt der Eltern des Kindes zustimmen. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt, wenn die Eltern zumindest sechs Monate kein wahres Interesse an dem Kind gezeigt haben oder sie mindestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des Kindes kein Interesse an dem Kind gezeigt haben oder sie die allgemeine Zustimmung zu einer Adoption erteilt haben (d.h. nicht in Bezug auf konkrete Adoptiveltern) (§ 102 Abs. 3 FamG).
e) Zustimmung des Kindes
Rz. 103
Die Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn es imstande ist, die Auswirkungen der Adoption zu bewerten (§ 101 Abs. 4 FamG). Das Familiengesetz setzt keine bestimmte Altersgrenze an, ab welcher das Kind zu dessen Adoption die Zustimmung erteilen muss; dies hängt vom Einzelfall a...