Dr. jur. Zuzana Chudácková
A. Eheschließung
I. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung
1. Ehefunktionen; Verlöbnis
Rz. 1
Die Ehe ist eine Verbindung zwischen Mann und Frau, die aufgrund ihres freiwilligen und freien Entschlusses, die Ehe schließen zu wollen, entsteht. Die Ehe ist seit 2014 auch in dem Grundgesetz definiert, und zwar als eine besondere Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau. Sinn und Zweck der Ehe ist es, eine harmonische und dauerhafte Lebensgemeinschaft zu schaffen, um eine ordentliche Kindererziehung zu ermöglichen. Mann und Frau, die die Ehe schließen wollen, sollten ihre Charaktereigenschaften und ihren Gesundheitszustand kennen (§ 1 FamG). Das slowakische Recht kennt das Institut der Verlobung nicht. Die Verlobung dient lediglich den traditionellen Zwecken und hat keine Rechtsfolgen.
Die Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren ist im slowakischen Recht nicht zulässig.
2. Ehehindernisse
Rz. 2
Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sind erfüllt, wenn keine der folgenden die Eheschließung ausschließenden Umstände (Ehehindernisse) vorliegen.
a) Alter
Rz. 3
Minderjährige unter 16 Jahren sind nicht ehefähig. Minderjährige über 16 Jahren haben eine gesetzlich eingeschränkte Ehefähigkeit. Sie können die Ehe erst nach einem Gerichtsurteil schließen, das ihnen die Eheschließung ermöglicht (§ 11 Abs. 1 FamG). Die volle Ehefähigkeit besitzen nur Personen, die volljährig sind (18 Jahre). Mit der Eheschließung erwerben Minderjährige volle Geschäftsfähigkeit, die nicht einmal durch eine etwaige Scheidung erlischt (§ 8 Abs. 2 BGB).
b) Verwandtschaftsgrad
Rz. 4
Die Ehe kann weder zwischen Vorfahren und Nachkommen noch zwischen Geschwistern geschlossen werden. Dies bezieht sich auch auf die durch Adoption begründete Verwandtschaft (§ 10 FamG).
c) Bestehen einer anderen Ehe
Rz. 5
Die Ehe kann nur geschlossen werden, falls keiner der Verlobten bereits verheiratet ist (§ 9 Abs. 1 FamG). Es gilt das Verbot der Doppelehe. In diesem Prinzip spiegelt sich der Grundsatz der monogamischen Ehe wider.
d) Geistige Störung
Rz. 6
Eine nicht geschäftsfähige Person kann keine Ehe schließen. Eine Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit kann die Ehe nach Zustimmung des Gerichts eingehen (§ 12 FamG). Das Bestehen einer geistigen Störung, welche die Einschränkung bzw. Entziehung der Geschäftsfähigkeit zur Folge hätte, stellt einen die Eheschließung ausschließenden Umstand dar.
3. Folgen bei Fehlen einer der Voraussetzungen
Rz. 7
Das Familiengesetz unterscheidet zwischen einer nichtigen Ehe (non matrimonium) und einer unwirksamen Ehe (matrimonium nullum).
a) Nichtige Ehe
Rz. 8
Unter einer nichtigen Ehe ist eine Ehe zu verstehen, die von Anfang an nicht zustande gekommen ist und keine Rechtswirkungen hat. Diese kann weder konvalidiert (geheilt) noch für unwirksam erklärt werden. Das Familiengesetz zählt taxativ die Gründe einer nichtigen Ehe auf. Zu diesen wird die Eheschließung unter Gewalt, durch eine Person unter 16 Jahre, vor einem unzuständigen Matrikelamt (falls die Ehe nicht in Lebensgefahr geschlossen wurde oder das zuständige Matrikelamt die Eheschließung an einem anderen Ort nicht bewilligt hat) bzw. einer nichtregistrierten Kirche, im Ausland vor einer unzuständigen Behörde sowie durch Vertreter ohne wirksame Vollmacht gezählt (§ 17 FamG).
b) Unwirksame Ehe
Rz. 9
Eine Ehe ist unwirksam, wenn einer der in Rdn 3–6 genannten Umstände vorliegt. Einen weiteren Grund der Unwirksamkeit der Ehe stellt es dar, wenn die Erklärung zur Eheschließung nicht freiwillig, ernsthaft, bestimmt und verständlich abgegeben wurde (§ 14 Abs. 1 FamG). Über die Unwirksamkeit der Ehe entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Antrag eines der Ehegatten, in manchen schwerwiegenden Fällen entscheidet das Gericht jedoch von Amts wegen (z.B. Ehe zwischen Geschwistern, § 10 FamG). Eine Frist zur Entscheidung über eine unwirksame Ehe ist nicht festgesetzt. Das Gerichtsurteil hat rückwirkende Wirkung auf den Tag der Eheschließung. Dem Gericht steht in bestimmten Fällen die Möglichkeit offen, die Unwirksamkeit der Ehe zu heilen, beispielsweise wird bei einer bigamischen Ehe die später geschlossene Ehe nicht für unwirksam erklärt, wenn die erste Ehe noch vor dem Gerichtsurteil aufgelöst wird (§ 9 Abs. 2 FamG).
II. Sachlich zuständige Behörde
1. Formen der Eheschließung
Rz. 10
Die Verlobten können die Ehe vor einem Matrikelamt (zivile Form) oder einem kirchlichen Organ (kirchliche Form) öffentlich und auf feierliche Art und Weise in Anwesenheit von zwei Zeugen schließen (§ 2 FamG). Beide Formen sind rechtlich gleichwertig.
a) Zivile Form
Rz. 11
Die Eheschließung hat grundsätzlich vor dem örtlich zuständigen Matrikelamt zu erfolgen. Dieses Matrikelamt kann den Verlobten jedoch eine Ausnahmebewilligung erteilen, die Ehe vor einem örtlich unzuständigen Matrikelamt bzw. an einem sonstigen geeigneten Ort zu schließen (§ 4 FamG).
b) Kirchliche Form
Rz. 12
Die Verlobten können die Eheerklärungen vor einem Geistlichen einer der registrierten Kirchen oder einer registrierten religiösen Gemeinschaft abgeben. Die kirchliche Eheschließung findet in der Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort statt, der aufgrund der internen Vorschriften der Kirche oder der religiösen ...