Rz. 83

Liegen im Fall einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft keine Gründe vor, nach welchen eine Partnergemeinschaft zwischen ihnen ungültig wäre, so zeitigt diese Partnergemeinschaft im Verhältnis zwischen den Partnern die gleichen Rechtsfolgen nach dem PGemG als hätten sie eine Partnerschaft vereinbart (Art. 3 Abs. 2 PGemG). Darüber hinaus erfolgt eine Gleichstellung mit einer längerdauernden Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes (Art. 4 Abs. 1, nichteheliche Lebensgemeinschaft) auf jenen Rechtsgebieten, die Rechtsfolgen für eine längerdauernde Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes vorsehen, es sei denn, das PGemG weicht davon ab (Art. 3 Abs. 2 PGemG). Die Partner einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft können nicht gemeinsam ein Kind adoptieren und sind nicht berechtigt, eine Befruchtung durch biomedizinische Hilfe vorzunehmen (Art. 3 Abs. 4 PGemG). Ist eine Entscheidung über ein Recht oder eine Pflicht vom Bestehen einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft abhängig, so ist darüber im konkreten Verfahren mit ausschließlicher Wirkung für dieses Verfahren als Vorfrage zu entscheiden (Art. 3 Abs. 3 PGemG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge