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Eine Spaltung ist durch Auf- und Abspaltung oder Ausgliederung des Vermögens möglich. Bei der Aufspaltung wird die Gesellschaft ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens beendet. Eine Kapitalgesellschaft kann durch Übertragung ihres Vermögens oder Teilen davon auf bestehende oder für die Spaltung gegründete Gesellschaften gespalten werden. Bei einer Ausgliederung wird das betreffende Vermögen in eine oder mehrere mit der Ausgliederung zu entstehenden Tochtergesellschaften übertragen (Art. 623 ZGD-1). Bei einer Auf- oder Abspaltung erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft(en), bei einer Ausgliederung hingegen werden diese Anteile der übertragenden Gesellschaft selbst gewährt.

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